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Auch, wenn der Arbeitgeber und Arbeitnehmer formalvertraglich eine freie Mitarbeit in unternehmerischer Selbständigkeit vereinbart haben, ist in erster Linie maßgeblich, wie dieser Rahmenvertrag tatsächlich umgesetzt wird. Sprechen die tatsächlichen Arbeitsbedingungen deutlich für eine Angestelltentätigkeit, so besteht die Versicherungspflicht. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.
In dem zugrunde liegenden Fall war die Besucherbetreuerin (am Gerichtsverfahren als Beigeladene beteiligt)
Im August 2009 beantragte die Beigeladene die Überprüfung ihres Sozialversicherungsstatus bei der
Mit seinem Urteil wies das Sozialgericht Berlin nach mündlicher Verhandlung die Klage des Deutschen Bundestages ab und bestätigte die Auffassung der beklagten Deutschen
Zwar spreche der Inhalt des Rahmenvertrages für eine selbständige Tätigkeit. Maßgeblich sei indes, wie dieser tatsächlich umgesetzt worden sei. Bei einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse würden die Umstände, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen, deutlich überwiegen.
Die Beigeladene sei nicht frei tätig geworden, sondern in sehr hohem Maße in die Arbeitsorganisation des Besucherdienstes eingegliedert gewesen. Sie sei nur an vorgegebenen Orten tätig geworden und habe ausschließlich Arbeitsmaterial genutzt, das ihr zur Verfügung gestellt worden sei, z. B. rote Parkas und Polohemden mit dem Logo des Deutschen Bundestages, Umhängetaschen, Infomaterial. Der Leitfaden und der Rundbrief „Infodienst“ hätten ihr konkrete Vorgaben gemacht, Verhaltensbefehle enthalten und bei abweichendem Verhalten mit Sanktionen gedroht. Die Bundestagsverwaltung habe damit deutlich gemacht, dass sie eine eigenständige, freie Ausübung des Auftrages gerade nicht akzeptierte, sondern ihre Vorstellungen zu Art und Weise und Ort der Tätigkeiten durchsetzen wollte. Im Gegensatz zur formalvertraglich vereinbarten Freiheit der Dienstausübung habe tatsächlich ein planvoll vorgegebenes und überwachtes Handlungskorsett bestanden. Entscheidend gegen eine selbständige Tätigkeit spreche zudem, dass die Beigeladene kein unternehmerisches Risiko übernommen habe. Sie habe auch nicht eine besondere eigene schöpferische Leistung erbracht, sondern sei auf einen ordnenden Hilfsdienst beschränkt gewesen.
Für das Gericht sei in hohem Maße unverständlich, mit welchem – auch finanziellen Aufwand – sich der Deutsche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2012
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 14516
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