wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 26.10.2012
S 81 KR 2081/10 -

Besucherbetreuerin jahrelang als Scheinselbständige beim Bundestag im Einsatz

Bundestag verstößt gegen eigene Gesetze

Auch, wenn der Arbeitgeber und Arbeitnehmer formalvertraglich eine freie Mitarbeit in unternehmerischer Selbständigkeit vereinbart haben, ist in erster Linie maßgeblich, wie dieser Rahmenvertrag tatsächlich umgesetzt wird. Sprechen die tatsächlichen Arbeitsbedingungen deutlich für eine Angestelltentätigkeit, so besteht die Versicherungspflicht. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.

In dem zugrunde liegenden Fall war die Besucherbetreuerin (am Gerichtsverfahren als Beigeladene beteiligt) Studentin an der Humboldt-Universität zu Berlin und arbeitete von Januar 2008 bis Oktober 2009 für den Deutschen Bundestag. Zu ihren Aufgaben gehörte es, die Besucherströme zu leiten, Informationsmaterial zu verteilen, Fragen zu beantworten und den Besuchern behilflich zu sein. Grundlage der Tätigkeit war ein Rahmenvertrag, wonach sie sich als freie Mitarbeiterin zur selbständigen Betreuung von Besuchern des Deutschen Bundestags verpflichtete. In ihrem Auftreten und äußerem Erscheinungsbild sollte sie dem Ansehen des Deutschen Bundestags in der Öffentlichkeit Rechnung tragen. Als Vergütung waren 10 Euro pro Stunde vereinbart. Die tatsächliche Beauftragung erfolgte über Einzelverträge zu Dienstzeiten, für die sie sich vorab zur Verfügung gestellt hatte. Ein von der Bundestagsverwaltung herausgegebener "Leitfaden für die Tätigkeit als Honorarkraft im Bereich der Besucherbetreuung" und ein Rundbrief ("Infodienst für Besucherbetreuer") enthielten weitere Hinweise zur Tätigkeit.

Bewerbung der Besucherbetreuerin um eine Anstellung wurde nicht berücksichtigt

Im August 2009 beantragte die Beigeladene die Überprüfung ihres Sozialversicherungsstatus bei der Rentenversicherung, die 2010 das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung feststellte. Ab November 2009 ließ der Bundestag seinen Besucherdienst nur noch durch abhängig Beschäftige durchführen. Obwohl auch sie sich um eine Anstellung beworben hatte, wurde die Beigeladene nicht wieder berücksichtigt.

Besucherbetreuerin war nicht selbständig tätig, sondern abhängig beschäftigt

Mit seinem Urteil wies das Sozialgericht Berlin nach mündlicher Verhandlung die Klage des Deutschen Bundestages ab und bestätigte die Auffassung der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Beigeladene sei als Besucherführerin des Bundestages nicht selbständig tätig gewesen, sondern abhängig beschäftigt gewesen.

Tatsächliche Verhältnisse sprechen für anhängiges Beschäftigungsverhältnis

Zwar spreche der Inhalt des Rahmenvertrages für eine selbständige Tätigkeit. Maßgeblich sei indes, wie dieser tatsächlich umgesetzt worden sei. Bei einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse würden die Umstände, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen, deutlich überwiegen.

Tatsächlich vorgegebenes und überwachtes Handlungskorsett spricht gegen selbständige Tätigkeit

Die Beigeladene sei nicht frei tätig geworden, sondern in sehr hohem Maße in die Arbeitsorganisation des Besucherdienstes eingegliedert gewesen. Sie sei nur an vorgegebenen Orten tätig geworden und habe ausschließlich Arbeitsmaterial genutzt, das ihr zur Verfügung gestellt worden sei, z. B. rote Parkas und Polohemden mit dem Logo des Deutschen Bundestages, Umhängetaschen, Infomaterial. Der Leitfaden und der Rundbrief „Infodienst“ hätten ihr konkrete Vorgaben gemacht, Verhaltensbefehle enthalten und bei abweichendem Verhalten mit Sanktionen gedroht. Die Bundestagsverwaltung habe damit deutlich gemacht, dass sie eine eigenständige, freie Ausübung des Auftrages gerade nicht akzeptierte, sondern ihre Vorstellungen zu Art und Weise und Ort der Tätigkeiten durchsetzen wollte. Im Gegensatz zur formalvertraglich vereinbarten Freiheit der Dienstausübung habe tatsächlich ein planvoll vorgegebenes und überwachtes Handlungskorsett bestanden. Entscheidend gegen eine selbständige Tätigkeit spreche zudem, dass die Beigeladene kein unternehmerisches Risiko übernommen habe. Sie habe auch nicht eine besondere eigene schöpferische Leistung erbracht, sondern sei auf einen ordnenden Hilfsdienst beschränkt gewesen.

Gericht kann Zurwehrsetzung des Deutschen Bundestages nicht nachvollziehen

Für das Gericht sei in hohem Maße unverständlich, mit welchem – auch finanziellen Aufwand – sich der Deutsche Bundestag gegen die Entscheidung der Rentenversicherung zur Wehr setze, wo doch bereits ein im Mai 2009 erstellter vorläufiger Bericht der Innenrevision des Bundestages für den Prüfzeitraum 2006 festgestellt habe, dass bei den Besucherbetreuern durchaus eine Weisungsunterworfenheit bestehe und typische Merkmale eines selbständig tätigen Unternehmers fehlten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2012
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/SG-Berlin_S-81-KR-208110_Besucherbetreuerin-jahrelang-als-Scheinselbstaendige-beim-Bundestag-im-Einsatz~N14516

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14516 Dokument-Nr. 14516

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.