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Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass eine zur Zeit der NS-Besetzung 6-10 Jahre alte Frau keinen Anspruch gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Anerkennung der von ihr behaupteten Beitragszeiten und auf Zahlung einer Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) hat. Laut einem vom Sozialgericht eingeholten historischen Gutachten gab es keine Ghettos für Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien und Mazedonien während der NS-Besatzung.
Auch 74 Jahre nach Ende des 2. Weltkriegs hat das Sozialgericht Berlin über Rentenansprüche von Verfolgten der NS-Zeit zu entscheiden. Die Fälle sind geprägt durch die erschütternden Schicksale der Kläger und die Schwierigkeit, nach so langer Zeit das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu ermitteln. Gestritten wird insbesondere um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitszeiten in Ghettos Rentenansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung begründen.
Neben verfolgten Juden, deren Leidensgeschichte inzwischen gründlich dokumentiert ist, haben in den letzten Jahren auch Angehörige der Volksgruppe der Roma aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien Ansprüche wegen Ghetto-Beitragszeiten geltend gemacht. Die Rentenversicherung bestreitet, dass es in dieser Gegend überhaupt Ghettos im Sinne des Gesetzes gab. Vertreten durch eine Anwaltskanzlei haben deswegen rund 200 Personen Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Das vorliegende Urteil fiel im Rahmen eines Musterverfahrens zu diesem Themenkomplex nach Einholung eines historischen Sachverständigengutachtens.
Die 1934 geborene serbische Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens gehört zur Bevölkerungsgruppe der Roma. Im Jahr 2015 beantragte sie über ihren Bevollmächtigten die Gewährung einer
Die beklagte
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage nach mündlicher Verhandlung und persönlicher Befragung der zwei historischen Gutachter ab. Voraussetzung für eine Regelaltersrente sei die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren. Auf diese Wartezeit würden Zeiten angerechnet, für die Versicherungsbeiträge tatsächlich gezahlt wurden oder Zeiten, für die Beiträge als gezahlt gelten. Nach dem ZRBG (Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto) würden auch Beiträge für Beschäftigungszeiten von Verfolgten in einem
"Ghetto" im Sinne des Gesetzes sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der maßgeblich durch die hierzu ergangene Rechtsprechung ausgelegt wurde. Danach sei ein "Ghetto" durch die drei Elemente der Absonderung, Konzentration und Internierung bestimmter Bevölkerungsgruppen gekennzeichnet. Hingegen komme es nicht darauf an, was historisch unter einem
Nach dem vom Gericht eingeholten historischen Sachverständigengutachten sei nicht nachgewiesen, dass die Lebensverhältnisse der Roma zu Zeiten der NS-Besatzung des heutigen Serbien und Mazedonien die Voraussetzungen für das Leben in einem
Vor diesem Hintergrund könnten auch die von der Klägerin und anderen Betroffenen in den Parallelverfahren gemachten Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal die Existenz von Ghettos nicht belegen. Dies gelte umso mehr, als ihre Erklärungen weder in Einklang mit den historischen Fakten stünden noch eine persönliche und individuelle Wiedergabe erkennen ließen. Es sei vielmehr denkbar, dass der Klägerin und anderen Antragstellern vorgefertigte Erklärungen ohne Bezug zum individuellen Verfolgungsschicksal zur Unterschrift vorgelegt worden seien.
Angesichts dieser Umstände komme es im Ergebnis nicht mehr darauf an, dass auch erhebliche Zweifel an der für die Klägerin eingereichten Lebendbescheinigung bestünden, welche Voraussetzung für die Auszahlung einer Auslandsrente sei. Die Bescheinigung stamme von einer Einrichtung zur Interessenvertretung der Roma in Mazedonien mit Sitz in Skopje und damit nicht von einer Stelle, die berechtigt sei, Lebendbescheinigungen zu erstellen wie etwa der serbische Rentenversicherungsträger.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2019
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27431
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