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In einem bundesweiten Musterverfahren hat das Sozialgericht Augsburg entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen (Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Ersatzkassen; -GKK-) verpflichtet sind die Höhe der jährlichen Vergütungen ihrer einzelnen Vorstandmitglieder offen zu legen.
Durch eine gesetzliche Neuregelung hatte der Gesetzgeber den genannten GKK auferlegt jährlich zum 1.3., erstmals am 1.3.2004 im Bundesanzeiger und gleichzeitig, in ihrer jeweiligen Mitgliederzeitschrift die Jahresgehälter einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen zu offenbaren. Diese Verpflichtung stieß bei manchen Kassen auf Widerspruch. So auch bei der jetzt verurteilten Betriebskrankenkasse. Ihr Einwand, dass die Veröffentlichungspflicht die Persönlichkeitsrechte ihrer Vorstandmitglieder verletze, fand vor dem Sozialgericht kein Gehör. Das Gericht hob hervor, dass die Veröffentlichungspflicht im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig sei. Nicht zuletzt werde mit der Offenlegung auch ein geeigneter Beitrag zur Kostendämpfung geleistet.
Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Augsburg vom 27.05.2005
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Dokument-Nr. 557
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