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In einem Grundsatzurteil hat das Sozialgericht Augsburg entschieden, dass Eltern, die Anspruch auf Elterngeld haben in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes einen einmaligen Wechsel der Steuerklasse vornehmen dürfen, um so den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen.
Geklagt hatte ein Ehepaar bei dem beide berufstätig waren. Die Ehefrau hatte die Lohnsteuerklasse V. Im Laufe der Schwangerschaft nahmen die Eheleute einen Wechsel in der
Die Familienkasse (FK) beim Zentrum Bayern Familie und Soziales verweigerte die Auszahlung des höheren Elterngeldes. Der von dem Ehepaar vorgenommene Wechsel der
Die entscheidende Kammer des Sozialgerichts Augsburg folgte dieser Rechtsauffassung nicht: Das Bundeselterngeldgesetz verbiete einen Wechsel nicht. Die Steuergesetze erlaubten den Bürgern jährlich einmal einen Wechsel der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Augsburg vom 10.07.2008
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Dokument-Nr. 6352
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