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Schmerzensgeld wegen eines Unfallschadens und die darauf gezahlten Zinsen sind bei Empfängern von Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz IV-Leistungen) nicht als Einkommen oder Vermögen leistungsmindernd anzurechnen.
Die 23. Kammer des Sozialgerichts Aachen gab Klägern recht, die sich dagegen wehrten, dass die zuständige ARGE ihre
Das Schmerzensgeld diene dem Ausgleich immaterieller Schäden und der Genugtuung für erlittenes Unrecht, nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts, wie das Arbeitslosengeld II. Das Schmerzensgeld für den Lebensunterhalt einsetzen zu müssen, stelle deshalb eine besondere Härte dar, die der Anrechnung als Vermögen entgegenstehe (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II). Der Schutz des Schmerzensgeldes sei umfassend und erfasse auch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2009
Quelle: ra-online, SG Aachen
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Dokument-Nr. 7794
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