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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 03.02.2009
S 23 AS 2/08 -

Zinsen aus Schmerzensgeld bleiben bei Hartz IV-Leistungen anrechnungsfrei

Schmerzengeld darf nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts angerechnet werden

Schmerzensgeld wegen eines Unfallschadens und die darauf gezahlten Zinsen sind bei Empfängern von Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz IV-Leistungen) nicht als Einkommen oder Vermögen leistungsmindernd anzurechnen.

Die 23. Kammer des Sozialgerichts Aachen gab Klägern recht, die sich dagegen wehrten, dass die zuständige ARGE ihre Zinseinkünfte von jährlich über 3000,- € aus der Anlage eines Schmerzensgeldbetrages von 132.500,- € als Einkommen bewertete und die Leistungen entsprechend minderte.

Ausgleich immaterieller Schäden

Das Schmerzensgeld diene dem Ausgleich immaterieller Schäden und der Genugtuung für erlittenes Unrecht, nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts, wie das Arbeitslosengeld II. Das Schmerzensgeld für den Lebensunterhalt einsetzen zu müssen, stelle deshalb eine besondere Härte dar, die der Anrechnung als Vermögen entgegenstehe (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II). Der Schutz des Schmerzensgeldes sei umfassend und erfasse auch die Zinseinkünfte. Zwar seien grundsätzlich auch Zinsen aus sog. "Schonvermögen" von Leistungsempfängern anzurechnendes Einkommen. Die Höhe eines als Festbetrag gezahlten Schmerzensgeldes sei im Vergleich zu einer Schmerzensgeldrente aber gerade auch dadurch bestimmt, dass der Empfänger den erhaltenen Betrag gewinnbringend anlegen könne, der Zinsgewinn also Bestandteil der Kalkulation des Entschädigungsbetrages. Die Zinsen seien deshalb in gleicher Weise geschützt wie der Entschädigungsbetrag selbst.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2009
Quelle: ra-online, SG Aachen

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