wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 03.02.2009
S 23 AS 2/08 -

Zinsen aus Schmerzensgeld bleiben bei Hartz IV-Leistungen anrechnungsfrei

Schmerzengeld darf nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts angerechnet werden

Schmerzensgeld wegen eines Unfallschadens und die darauf gezahlten Zinsen sind bei Empfängern von Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz IV-Leistungen) nicht als Einkommen oder Vermögen leistungsmindernd anzurechnen.

Die 23. Kammer des Sozialgerichts Aachen gab Klägern recht, die sich dagegen wehrten, dass die zuständige ARGE ihre Zinseinkünfte von jährlich über 3000,- € aus der Anlage eines Schmerzensgeldbetrages von 132.500,- € als Einkommen bewertete und die Leistungen entsprechend minderte.

Ausgleich immaterieller Schäden

Das Schmerzensgeld diene dem Ausgleich immaterieller Schäden und der Genugtuung für erlittenes Unrecht, nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts, wie das Arbeitslosengeld II. Das Schmerzensgeld für den Lebensunterhalt einsetzen zu müssen, stelle deshalb eine besondere Härte dar, die der Anrechnung als Vermögen entgegenstehe (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II). Der Schutz des Schmerzensgeldes sei umfassend und erfasse auch die Zinseinkünfte. Zwar seien grundsätzlich auch Zinsen aus sog. "Schonvermögen" von Leistungsempfängern anzurechnendes Einkommen. Die Höhe eines als Festbetrag gezahlten Schmerzensgeldes sei im Vergleich zu einer Schmerzensgeldrente aber gerade auch dadurch bestimmt, dass der Empfänger den erhaltenen Betrag gewinnbringend anlegen könne, der Zinsgewinn also Bestandteil der Kalkulation des Entschädigungsbetrages. Die Zinsen seien deshalb in gleicher Weise geschützt wie der Entschädigungsbetrag selbst.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2009
Quelle: ra-online, SG Aachen

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/SG-Aachen_S-23-AS-208_Zinsen-aus-Schmerzensgeld-bleiben-bei-Hartz-IV-Leistungen-anrechnungsfrei.news7794.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 7794 Dokument-Nr. 7794

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.