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Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 23.07.2007
S 21 AL 38/06 -

Verfassungswidrigkeit der Arbeitslosengeldbemessung nach Mutterschutz

SG Aachen ruft das Bundesverfassungsgericht an

Die gesetzlichen Vorgaben für die Berechnung des Arbeitslosengeldes (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III) hält die 21. Kammer des Sozialgerichts Aachen für teilweise verfassungswidrig, soweit sie zu Nachteilen für Mütter führen, die wegen des Mutterschutzes eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen haben.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Arbeitseinkommen aus der Zeit vor der Arbeitslosigkeit, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Innerhalb eines Zeitrahmens von höchstens zwei Jahren müssen mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen ein (sog. „Bemessungszeitraum“). Erreichen Arbeitslose diese 150 Tage nicht, z.B. weil die versicherte Erwerbstätigkeit zu lange zurück liegt, so wird der Berechnung eine fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt, die sich nicht am tatsächlichen Verdienst, sondern an der Berufsausbildung orientiert. Je nach Fallgestaltung kann dies zu einem deutlich niedrigeren Arbeitslosengeldanspruch führen, als wenn das tatsächliche frühere Arbeitseinkommen zugrunde gelegt würde.

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

In dem jetzt dem Bundesverfassungsgericht vom Sozialgericht Aachen vorgelegten Fall konnten innerhalb der zwei Jahre nur 81 Tage mit Arbeitsentgelt berücksichtigt werden. Denn die Beschäftigung der Klägerin war wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen. Die Agentur für Arbeit legte der Berechnung deshalb ein fiktives Arbeitsentgelt von 98 € / Tag zugrunde. Tatsächlich lag das Arbeitsentgelt vor dem Mutterschutz bei 156 € / Tag.

Verfahren vorläufig ausgesetzt

Die 21. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter Vorsitz von Richterin am Sozialgericht Regina Adam hat das bei ihr anhängige Klageverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob es mit Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz vereinbar ist, dass der Bemessungszeitraum nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III die Zeit des Mutterschutzes nicht umfasst.

Mutterschutz-Beschäftigungsverbot führt für die Mutter zu sozialrechtlichen Nachteilen

Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt: Der Staat sei nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 4) zu Schutz und Fürsorge für Mutter und Kind verpflichtet. Der Gesetzgeber habe aus diesem Grund ein Beschäftigungsverbot für die Zeit vor und nach der Geburt eines Kindes erlassen. Komme er auf diese Weise seinem Schutzauftrag nach, müsse er auch sozialversicherungsrechtliche Nachteile, die sich aus dem Beschäftigungsverbot ergeben, so weit wie möglich ausgleichen. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge die gesetzliche Regelung nicht, da es allein aufgrund des Beschäftigungsverbotes während des Mutterschutzes zu Nachteilen bei der Leistungsgewährung kommen könne.

Der Vorlagebeschluss bezieht sich nur auf die Nichtberücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes, ausdrücklich nicht auf Eltern- und Erziehungszeiten. Rechtsmittel sind gegen den Beschluss nicht gegeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Aachen vom 10.01.2008

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