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Die Kostenerstattung beim Asthma-Arzneimittel Alvesco® muss in bestimmten Fällen nicht auf den Festbetrag begrenzt werden. Ist nur durch dieses Arzneimittel eine ordnungsgemäße Patientenversorgung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen gesichtert, besteht Anspruch auf Versorgung mit Alvesco® zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung ohne Beschränkung auf den Festbetrag. Eine Verweisung des Versicherten auf den Festbetrag ist unzulässig. Dies hat das Sozialgericht Aachen entschieden.
Durch das
Wird einem gesetzlich Versicherten ein Medikament aus einer solchen Gruppe verordnet, so sind die gesetzlichen Krankenkassen nur zur Zahlung des jeweils bestimmten Festbetrages verpflichtet. Die Mehrkosten des Apothekenverkaufspreises zum
Es sind allerdings Fälle denkbar, in denen bei höherpreisigen Arzneimitteln, die einer Festbetragsgruppe zugehören, eine Verweisung des Versicherten auf den
Dabei stellten sie nicht darauf ab, dass die vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorgenommene Eingruppierung des Arzneimittelwirkstoffs in die betreffende Festbetragsgruppe rechtswidrig gewesen war, obwohl das Gericht auch diesbezüglich erhebliche Bedenken geäußert hat. Es handelt sich bei Alvesco® vielmehr um das einzige Medikament, das den Wirkstoff Ciclesonid enthält, der beim Kläger nicht eine bestimmte unangenehme Nebenwirkung auslöst. Alle zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2010
Quelle: Sozialgericht Aachen/ra-online
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Dokument-Nr. 10632
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