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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 29.06.2010
S 13 KR 136/08 -

Niederländische Versand- und Internetapotheke muss gewährten Rabatt an Pharmaunternehmen zurückzahlen

Arzneimittel im Rahmen des Versandhandels unterliegen nicht der gesetzlichen Herstellerrabattverpflichtung

Eine bekannte niederländische Versand- und Internetapotheke muss einem Pharmaunternehmen Herstellerrabatte auf Arzneimittel in Höhe von ca. 290.000 Euro zurückzahlen. Dies entschied das Sozialgericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein in Aachen ansässiges Pharmaunternehmen geklagt. Das Pharmaunternehmen hatte in den Jahren 2003 bis 2005 in der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, Abschläge, die die beklagte Internetapotheke den gesetzlichen Krankenkassen für die im Versandhandel vertriebenen Arzneimittel eingeräumt hatte, wiederum der Internetapotheke erstattet.

Niederländische Versandapotheke hält etwaige Ansprüche auf Rückforderung für zwischenzeitlich verjährt

Das Bundessozialgericht in Kassel entschied im Jahre 2008, dass Arzneimittel, die als Import im Rahmen des Versandhandels an Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen abgegeben werden, nicht der gesetzlichen Herstellerrabattverpflichtung unterliegen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil v. 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R -). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung forderte das Pharmaunternehmen daraufhin die nach seiner Ansicht ohne Rechtsgrund gezahlten Erstattungsbeträge von der niederländischen Versandapotheke zurück. Diese vertrat die Auffassung, die Klägerin habe schon bei der Erstattung der Rabatte gewusst, dass sie dazu gesetzlich nicht verpflichtet sei; sie hätte es jedenfalls erkennen können. In einem solchen Fall könne man aber die Herstellerrabatte aber später nicht mehr zurückfordern. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche auf Rückforderung zwischenzeitlich verjährt.

Verjährungsfrist hat erst im Jahr 2008 begonnen

Zwar wäre eine Rückforderung ausgeschlossen und auch verjährt gewesen, wenn das Pharmaunternehmen gewusst hätte, nicht zur Leistung an die Versandhandelsapotheke verpflichtet zu sein. Nach der Überzeugung des Gerichts war die Klägerin jedoch bei den Zahlungen von einer dazu bestehenden gesetzlichen Pflicht tatsächlich überzeugt und konnte dies auch sein. Der Herstellerrabatt ist im Sozialgesetzbuch grundsätzlich geregelt. Dass er ausnahmsweise für importierte Arzneimittel nicht gilt, habe das Pharmaunternehmen letztlich erst durch die Entscheidung des Bundessozialgericht aus dem Jahr 2008 sicher gewusst; erst ab diesem Zeitpunkt habe deshalb die vierjährige Verjährungsfrist begonnen, die bei Erhebung der Klage noch nicht abgelaufen war. Deshalb müsse die niederländische Internetapotheke die erhaltenen Rabattbeträge zurückzahlen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2010
Quelle: Sozialgericht Aachen/ra-online

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