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Ein Diebstahl an Strom ist nicht möglich, da die elektrische Energie keine Sache im Sinne des § 242 StGB darstellt. Dies entschied das Reichsgericht im Jahr 1899. Kostenlose-urteile.de veröffentlicht diese Entscheidung in der Reihe "Urteile, die Rechtsgeschichte geschrieben haben".
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall zapfte ein Monteur im Jahr 1899 eine städtische Stromleitung an, um somit sein gemietetes Zimmer mit Licht zu versorgen. Das Reichsgericht hatte nunmehr zu entscheiden, ob dieses Verhalten ein Diebstahl im Sinne des § 242 StGB darstellte.
Das Reichsgericht stellte zunächst fest, dass ein Diebstahl nur an körperlichen Gegenständen möglich sei. Die "Sache" im Sinne des § 242 StGB sei nämlich als eine körperliche
Dieses Verständnis habe nach Auffassung des Reichsgerichts den gesetzlichen Merkmalen des Diebstahls entsprochen, wonach eine bewegliche
Das Reichsgericht hatte also darüber zu befinden, ob die
Soweit teilweise eine Vergleichbarkeit mit Gas gezogen wurde, da es wie elektrisches Licht sinnlich wahrnehmbar ist, folgte das Reichsgericht dem nicht. Denn Licht sei nicht identisch mit der lichterzeugenden Substanz, nämlich dem
Zwar werde teilweise behauptet, so das Reichsgericht weiter, dass sich die
Des Weiteren hielt das Reichsgericht die Argumentation für nicht überzeugend, dass der
Darüber hinaus gab das Reichsgericht zu bedenken, dass eine Anwendung des § 242 StGB auch auf unkörperliche Sachen nicht möglich sei. Denn eine solche Analogie oder
Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1899 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile, die Rechtsgeschichte geschrieben haben".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2013
Quelle: Reichsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16580
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