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Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat die Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Bergamt Stralsund abgewiesen.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger eine Ergänzung des zugunsten der
Das OVG erachtete die Klage als teilweise unzulässig, dem Kläger fehle hinsichtlich der im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verlaufenden off-shore Pipeline und der landseitigen Anlagen in Lubmin sowie der off-shore Pipeline im Übrigen bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses. Die noch nicht in Betrieb genommene Anlage sei im Rahmen des Vorbetriebs bereits den technischen Sicherheitsvorschriften entsprechend auf ihre
Betreffend die zugehörige russische Gasinfrastruktur an Land sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Dortige Anlagen gehörten nicht zum planfestgestellten Vorhaben. Auch habe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Greifswald, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31062
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