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Oberverwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 20.10.2020
2 KM 702/20 OVG -

Beherbergungsverbot in Mecklenburg-Vorpommern außer Kraft gesetzt

Beherbergungsgäste in Mecklenburg-Vorpommern

Das Oberverwaltungs­gericht in Greifswald hat Vorschriften der Corona-Lockerungs­verordnung MV die Einreise und den Aufenthalt von Beherbergungsgästen nach und in Mecklenburg-Vorpommern betreffend teilweise außer Vollzug gesetzt.

Die Antragstellerinnen, zwei Hotelbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern, hatten mit ihrem Eilantrag geltend gemacht, dass sie durch die angegriffenen Vorschriften in ihrer Existenz bedroht seien und diese nicht verfassungsgemäß seien.

Unterschiedliche Behandlung von Beherbergungsgästen nicht gerechtfertigt

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Es ist der Auffassung, dass § 5 Abs. 12 Corona-LockerungsVO MV insoweit nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist, als Beherbergungsgäste, die aus sog. Risikogebieten nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, anders als die in § 5 Abs. 3 bis 11 Corona-LockerungsVO MV genannten, ebenfalls aus einem sog. Risikogebiet einreisenden Personen, einen sog. Negativ-Attest vorweisen müssen.

Kein sachlicher Grund für unterschiedliche Behandlung der Gäste gegeben

Ein sachlicher Grund, Beherbergungsgäste aus sog. Risikogebieten anders zu behandeln als z.B. Schüler, Studenten, Berufspendler und andere in der Verordnung genannten Personen, die ebenfalls aus sog. Risikogebieten einreisen und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten dürfen, sei nicht überzeugend dargelegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Greifswald, ra-online (pm/pt)

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