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Es besteht für ein Elternteil kein Einsichtsrecht in die Jugendhilfeakte, wenn das Kind der Einsicht nicht zustimmt und das Einsichtsbegehren auf pauschale Behauptungen über den verleumderischen und falschen Akteninhalt gestützt wird. Ein Einsichtsrecht nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII besteht dann nicht. Dies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter einer 14-jährigen Tochter beantragte im Jahr 2021 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Einsicht in die
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kindesmutter stehe ein
Soweit die Kindesmutter auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31745
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