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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 09.11.2020
2 B 323/20 und 2 B 306/20 -

Eilanträge gegen Betriebsverbot für Tattoo-Studios in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgreich

Das Oberverwaltungs­gericht des Saarlandes hat den Anträgen mehrerer Betreiber von Tattoo- und Piercing-Studios gegen die Betriebsuntersagung in § 7 Abs. 4 Satz 1 der aktuellen Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie stattgegeben.

Die einschlägige Regelung in § 7 Abs. 4 der Rechtsverordnung untersagt die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben erfolgt. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen ausdrücklich ausgenommen. Der Betrieb von Friseursalons ist im Rahmen der bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig.

Die Antragsteller hatten geltend gemacht, die generelle Untersagung des Tätowierens sei ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Auch liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, soweit Friseurbetriebe geöffnet bleiben dürften. Im Rahmen der Dienstleistung des Tätowierens sei die Einhaltung der gängigen Hygienekonzepte möglich.

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat entschieden, dass das umfassende Verbot der Durchführung von Tätowierungen unter Berücksichtigung der von den Antragstellern dargelegten umfangreichen Sicherungsmaßnahmen und Hygienekonzepten voraussichtlich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen „körpernahen Dienstleistern“ darstellt. Nach den Angaben des Robert-Koch-Instituts zu den Infektionsgeschehen lasse sich keine Relevanz von Tattoo-Studios für die Weiterverbreitung des Corona-Virus entnehmen. Sachlich nicht zu rechtfertigen sei die in dem § 7 Abs. 4 Satz 3 der Rechtsverordnung enthaltene Privilegierung von Friseursalons im Verhältnis zu dem einem vollständigen Verbot unterworfenen Gewerbe der Antragsteller. Vergleiche man die von den Antragstellern geschilderten, strengen Hygienevorgaben unterliegenden Arbeits- und Betriebsabläufe in den Tattoo-Studios mit den durch einen deutlich höheren Kundendurchlauf geprägten Friseursalons sei es nicht nachvollziehbar, warum unter dem hier maßgeblichen Kriterium der Pandemiebekämpfung die Studios der Antragsteller vorläufig geschlossen werden müssten, wohingegen die Friseurgeschäfte aus Sicht des Verordnungsgebers hinnehmbar erschienen. Vor dem Hintergrund der in mehrfacher Hinsicht bei den Betrieben der Antragsteller allenfalls sehr eingeschränkten Infektionsrisiken sei zumindest zweifelhaft, ob sich die zur Verhinderung der Weitergabe des SARS-CoV-2 - Virus angeordnete umfassende Betriebsuntersagung als eine insgesamt erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstelle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online, Pressemitteilung (pm/pt)

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