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Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat einem Eilantrag der Fa. Woolworth auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Bestimmung der aktuellen saarländischen Corona-Verordnung wegen einer voraussichtlichen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes und ausschließlich bezogen auf die Antragstellerin stattgegeben. Die angegriffene Bestimmung sieht (zusammengefasst) vor, dass die sog. 2G-Regelung nur für solche Mischsortimenter nicht gelten soll, in deren Warenangebot Grundbedarfsartikel wesentlich überwiegen. Die Entscheidung bedeutet, dass speziell bei der Fa. Woolworth bis auf weiteres die 2G-Regelung nicht anzuwenden ist.
Zunächst stellt der zuständige Senat in der Entscheidung allerdings klar, dass die
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verletzt die gegenüber der antragstellenden Fa. Woolworth außer Vollzug gesetzte Bestimmung der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung aber voraussichtlich das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar sei es wohl grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Einzelhandel mit Gütern des täglichen Bedarfs von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31223
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