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Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat einen Eilantrag eines Inhabers eines Friseurgeschäfts in der Saarbrücker Innenstadt gegen die noch geltende 2G-Plus-Regelung zurückgewiesen.
Der Antragsteller machte u.a. geltend, die Nachweispflicht über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus mittels eines 2G-Plus-Nachweises führe in seinem Friseurbetrieb zu erheblichen Umsatz- und Kundenverlusten sowie einer Ungleichbehandlung gegenüber Handwerksbetrieben, Handelsgeschäften und z.B. Optikern. Außerdem habe er selbst bereits in der Vergangenheit wirksame Schutz- und Hygienemaßnahmen ergriffen.
Der zuständige Senat sieht in dem jetzt ergangenen Beschluss die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache zwar als offen an. Das gelte sowohl mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) als auch für die Frage, ob ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) infolge einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorliege.
Aufgrund einer angesichts der offenen Erfolgsaussichten gebotenen Folgenabwägung hätten jedoch die (nachvollziehbaren) Interessen des Antragstellers, von bestimmten Einschränkungen der Corona-Verordnung verschont zu bleiben, hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens und der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems zurückzutreten. Dabei sei von maßgeblichem Gewicht, dass die Geltung der aktuellen Corona-Verordnung bis zum 4. März 2022 befristet sei und nach den Vereinbarungen von Bund und Ländern ab diesem Zeitpunkt für körpernahe Dienstleistungen wie Friseure die 3G-Regelung gelten soll. Für diesen beschränkten Zeitraum sei dem Antragsteller die Einschränkung seiner unternehmerischen Freiheit noch zumutbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31452
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