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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2021
2 B 104/21 -

OVG weist Eilantrag gegen "Testpflicht" für Ladenlokale zurück

Kein Grundrechtsverstoß feststellbar

Das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes hat einen Eilantrag einer Betreiberin mehrerer Telefonshops gegen die sog. Corona-Verordnung des Landes zurückgewiesen. Sie vertreibt Telekommunikations­dienstleistungen, verfügt über eine eigene technische Abteilung für Internetstörungen und bietet zusätzlich eine Paketstation an.

Im hier vorliegenden Fall wandten sich die Antragstellerin gegen eine Regelung in der Verordnung, wonach das Betreten auch ihres Ladenlokals nur mit einem negativen SARS-CoV-2-Test möglich ist.

OVG: Kein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit feststellbar

Nach Auffassung des OVG lasse sich bei summarischer Überprüfung kein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Antragstellerin feststellen. Bei einer Güterabwägung müssten die Interessen der Antragstellerin an einem Aufsuchen ihrer Geschäfte ohne vorherigen Test hinter dem überragenden Interesse an der Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie zurückstehen.

Testpflicht als geeignetes milderes Mittel gegenüber einer Schließung

Das Testerfordernis stelle ein milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung dar. Dass bestimmten Ladengeschäften und Betrieben gegenüber anderen Geschäftsbereichen eine besondere Bedeutung zuerkannt worden sei, stelle keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz dar (Art. 3 Abs. 1 GG). Den privilegierten Bereichen sei gemeinsam, dass sie bei typisierender Betrachtung die für die Versorgung der Bevölkerung und die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens existenzwichtigen Waren und Dienstleistungen anböten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (pm/aw)

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