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Das Handeltreiben mit Dopingmitteln durch einen Apotheker rechtfertigt für sich genommen nicht die sofortige Entziehung der Approbation. Vielmehr ist eine Berufsausübung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2020 wurde einem im Saarland tätigen
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschied zu Gunsten des Apothekers und hielt damit eine Berufsausübung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für zulässig. Es sei nicht zu erkennen, dass eine weitere Berufstätigkeit des Apothekers bis zum Zeitpunkt einer Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Zwar sei die rezeptfreie Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu Dopingzwecken besonders verwerflich. Denn dadurch werde die Gesundheit von Menschen gefährdet. Jedoch habe sich der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30310
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