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Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung von Bundesautobahnen und Bundes- und Landstraßen durch eine Kommune im Saarland bejaht.
In die Gebührenpflicht dürfen danach jedoch nur solche Teilflächen einer Bundesautobahn einbezogen werden, bei denen eine Entwässerung in die Kanalisation der Gebühren erhebenden Gemeinde erfolgt. Die Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen ("Ortsdurchfahrtenrichtlinien") stehen der Erhebung der Gebühren für die Oberflächenentwässerung nicht entgegen, da sie für Bundesautobahnen nicht gelten. (Gesch.-Nr. 1 A 44/07)
Die Ortsdurchfahrtenrichtlinien stehen einer Erhebung der Gebühren für die Oberflächenentwässerung von Bundes- und Landstraßen nicht generell entgegen, da sie einer Umsetzung durch Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen. (Gesch.-Nr. 1 A 43/07)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG des Saarlandes vom 09.10.2007
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Dokument-Nr. 4959
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