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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2021
1 A 260/20 -

Langjährige Steuerschulden und fehlendes erfolgs­versprechendes Sanierungskonzept begründen erweiterte Gewerbeuntersagung

Änderungen der Verhältnisse für Antrag auf Wiedergestattung maßgeblich

Langjährige Steuerschulden und das Fehlen eines erfolgs­versprechenden Sanierungskonzepts rechtfertigen eine erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 GewO. Ändern sich die Verhältnisse nachträglich, müssen sie im Rahmen eines Antrags auf Wiedergestattung geltend gemacht werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2018 wurde im Saarland dem Inhaber einer Bauhandwerksfirma untersagt jegliches Gewerbe zu betreiben. Zudem erstreckte sich das Verbot auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbetriebs beauftragte Person. Hintergrund dessen war, dass der Firmeninhaber seit März 2014 nicht seine Steuerschulden vollständig ausgleichen konnte. Zudem fehlte ein überzeugendes Konzept zur Sanierung seiner Firma. Im Jahr 2012 musste bereits seine erste Firma Insolvenz anmelden. Gegen die Gewerbeuntersagung richtete sich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren die Klage des Firmeninhabers.

Verwaltungsgericht wies Klage ab

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies die Klage ab. Es hielt den Kläger angesichts der Steuerrückstände und des fehlenden erfolgsversprechenden Sanierungskonzepts für unzuverlässig zum Betreiben eines Gewerbes. Da das Gericht die Berufung nicht zuließ, beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung. Er führte an, nunmehr über ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept zu verfügen. Er könne bald sämtliche Steuerschulden ausgleichen.

Oberverwaltungsgericht bejaht ebenfalls Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ die Berufung nicht zu. Für die Bewertung der Unzuverlässigkeit des Klägers sei es unerheblich, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids habe der Kläger erhebliche Steuerschulden gehabt und kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorlegen können. Spätere Änderungen der Verhältnisse müssen im Rahmen eines Antrags auf Wiedergestattung geltend gemacht werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 25.06.2020
    [Aktenzeichen: 1 K 2173/18]
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