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Die im Jahr 2008 in die Stadtordnung der Stadt Erfurt eingefügte Bestimmung, durch die in Teilen der Erfurter Altstadt das mit dem Verzehr von Alkohol verbundene Lagern von Personengruppen oder längere Verweilen einzelner Personen untersagt wird, ist unwirksam. § 27 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz bildet keine ausreichende landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die umstrittene Regelung. Dies geht aus einer Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hervor.
Der aus Erfurt stammende Antragsteller des zugrunde liegenden Falls machte u. a. geltend, dass ein derartiges Verbot von Alkoholverzehr nach § 27 Ordnungsbehördengesetz nur zulässig sei, wenn das untersagte Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Dies sei hier nicht der Fall. Soweit mit dem Alkoholtrinken in der Öffentlichkeit Störungen (wie z.B. Grölen oder Anpöbeln von Passanten) verbunden seien, seien derartige Störungen schon durch die bestehende Regelung in § 8 der Stadtordnung der Stadt Erfurt erfasst. Die neu in die Stadtordnung eingefügte Bestimmung des § 8 a solle vielmehr den Alkoholgenuss einzelner "stiller Trinker" unterbinden, von denen derartige Störungen gar nicht ausgingen.
Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass § 27 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz keine ausreichende landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die umstrittene Regelung bilde. Durch das Trinken in der Öffentlichkeit entstehe keine allgemeine Gefahrenlage, die allein eine solche Regelung rechtfertigen könnte. Vielmehr werde durch die Verordnung eine Maßnahme der Gefahrenvorsorge ergriffen, die durch die allgemeine Regelung des § 27 Abs. 1 OBG nicht erlaubt sei. Dafür bedürfe es einer spezielleren landesgesetzlichen Ermächtigung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2012
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 13686
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