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Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in vier "Leitverfahren" zu der Frage, ob die Erhebung der Umlage für das Jahr 2000 betreffend die Erstattung von Ausbildungskosten nach der früheren Thüringer Altenpflege-Ausbildungsvergütungsverordnung rechtmäßig war, Stellung genommen. Es hat in allen Fällen die Berufung des Freistaats zurückgewiesen und die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt. In diesen vier Fällen ging es um Umlagebeträge zwischen rund 8.000 und gut 80.000 DM.
Das Verwaltungsgericht Gera hatte in mehr als vierzig Fällen, in denen der Freistaat dann Berufung eingelegt hat, die jeweiligen Bescheide (und Widerspruchsbescheide) aufgehoben, durch die stationäre und ambulante Einrichtungen der Altenpflege im Wege eines Umlageverfahrens zur Erstattung der Ausbildungskosten in der Altenpflege herangezogen worden waren.
Das Verwaltungsgericht war zu dem Ergebnis gelangt, dass die der Umlageerhebung zu Grunde liegende Vorschrift des § 3 Abs. 4 der Thüringer Altenpflege-Ausbildungsvergütungsverordnung (vom 12. Dezember 1999) nichtig sei, weil sie mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des (§§ 25 c Nr. 3, 25 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Altenpflegegesetzes ? ThürAltPflG ? in seiner früheren Fassung) nicht in Einklang stehe.
Das Oberverwaltungsgericht ist zu der gleichen Auffassung gelangt. Zwar gebe die Begründung des Verwaltungsgerichts (das letztlich mit zwei mathematischen Formeln argumentiert hatte) die rechtliche Problematik nur verkürzt wieder. Der Sache nach aber sei es zutreffend, dass die eindeutigen gesetzlichen Vorgaben, die sich aus § 25 Absätze 3 und 4 ThürAltPflG (in seiner früheren, hier maßgeblichen Fassung) ergäben, in § 3 Abs. 4 der Thüringer Altenpflege-Ausbildungsvergütungsverordnung nicht umgesetzt worden seien. Diese Vorschrift sehe vor, dass die Höhe der auf die einzelne Pflegeeinrichtung entfallenden Umlage sich nach einer "Kopfpauschale" richte (nämlich nach der Anzahl der von einer Einrichtung ? ambulant oder stationär ? betreuten Personen). Der Gesetzgeber habe aber in § 25 Abs. 3 Nr. 2 ThürAltPflG klar vorgegeben, dass die Zahl der betreuten Personen lediglich auf einer ersten Stufe der Umlageberechnung zu ermitteln sei. Auf der zweiten Berechnungsstufe, der Ermittlung des auf die konkrete Einrichtung entfallenden Anteils, sei indessen durch § 25 Abs. 4 Satz 2 ThürAltPflG eindeutig klargestellt, dass dabei nicht nur das eher grobe Raster der Anzahl der Personen zu berücksichtigen sei, sondern auch, welche Leistungen die einzelne Einrichtung für diese betreuten Personen erbracht habe.
Damit habe der Gesetzgeber im Gesetz zum Ausdruck gebracht, was er ausweislich der Begründung im Gesetzgebungsverfahren auch wollte, nämlich dass in die Bemessung der auf die jeweilige Einrichtung entfallenden Umlage nicht nur der sehr vergröbernde Maßstab der Anzahl der betreuten Personen einfließen soll, sondern weitergehend auch der durch diese Personen verursachte Pflegeaufwand (der ? je nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit ? sehr verschieden sein kann). Bei der Aufstellung der hierfür maßgeblichen Parameter sei dem Verordnungsgeber zwar durchaus der in allen Verfahren zu Recht vom Freistaat geltend gemachte Ermessensspielraum verblieben, der zu Pauschalierung und Typisierung berechtige und der ? schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ? keinesfalls dazu verpflichte, den Pflegeaufwand ganz konkret und detailliert zu ermitteln; das zur Verordnung ermächtigende Gesetz verbiete es jedoch, insoweit allein auf eine reine Kopfpauschale abzustellen, wie es § 3 Abs. 4 der Thüringer Altenpflege-Ausbildungsvergütungsverordnung getan habe.
Ergänzender Hinweis: Durch eine Gesetzesänderung im Jahre 2002 ist das Umlageverfahren in der Thüringer Altenpflegeausbildung abgeschafft worden; das Urteil betrifft daher nur in der Vergangenheit liegende Zeiträume.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Thüringen vom 14.12.2006
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