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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.05.2017
1 ZKO 468/16 -

Bratwurstverkauf am Zaun der Autobahnraststätte unzulässig

Verkaufsverbot aufgrund fehlender formeller Erlaubnis gerechtfertigt

Das Thüringer Oberlandesgericht hat die Berufung in dem Rechtstreit über die Untersagung des Verkaufs von Speisen und Getränken über den Zaun auf dem Parkplatz Rodaborn West an der Bundesautobahn A9 nicht zugelassen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits betreiben eine Gastronomie im Gebäude der ältesten Autobahnraststätte Deutschlands, das jedoch nicht mehr zum Gelände des angrenzenden Autobahnparkplatz Rodaborn West gehört. Von dort verkaufen sie Waren - vorwiegend Bratwürste - über den Zaun an Reisende, die auf dem Autobahnparkplatz rasten. Diesen Handel untersagte ihnen 2013 das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr.

Straßenrechtliche Sondernutzung nicht vorhanden

Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Gera ab. Das Verbot entspreche dem Bundesfernstraßengesetz (§ 8 Abs. 7a Satz 1 FStrG). Bei dem Gewerbe handele es sich laut Gericht um eine straßenrechtliche Sondernutzung, für die die erforderliche Erlaubnis nach dem Bundesfernstraßengesetz nicht bestehe. Anderweitige Erlaubnisse seien nicht erteilt worden. Allein der Umstand, dass die Behörde die Verkaufstätigkeit einen gewissen Zeitraum geduldet habe, begründe ebenfalls keine Erlaubnis. Einen Erlaubnisantrag hätten die Kläger nicht gestellt, wobei keine Verpflichtung des Landesamtes erkennbar sei, eine solche Erlaubnis zu erteilen. Eine Konzession zur Bewirtschaftung sei 2004 vom Bund gekündigt worden, was den Klägern bei Erwerb der Gaststätte bekannt gewesen sei. Allein wegen der fehlenden Erlaubnis sei das Verbot auch ermessensfehlerfrei ergangen.

Erstinstanzliche Entscheidung zeigt keine Fehlerhaftigkeit

Gegen dieses Urteil stellten die Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Diesen lehnte das Thüringer Oberverwaltungsgericht im schriftlichen Verfahren jedoch ab. Die von den Klägern vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt war, zeigten keine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Insgesamt setze sich der Vortrag gar nicht oder nur unzureichend mit der Begründung des erstinstanzlichen Urteils auseinander. Weder der Hinweis auf Medienerklärungen des Beklagten in der Vergangenheit noch auf eine angeblich rechtswidrige Weisung des Bundesministeriums für Bau und Verkehr würden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden, gesetzlich aber erforderlichen Erlaubnis in Frage stellen. Auch die Erwägungen der Kläger, dass ihr Gewerbe erlaubt werden könne, belegten nicht, dass die Behörde dazu verpflichtet sei. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Kern darauf abgestellt, dass bereits der Umstand, dass die Kläger ohne formelle Erlaubnis handelten, das Verbot rechtfertige.

Verfahrensrüge ebenfalls zurückgewiesen

Des Weiteren wies das Gericht die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensrügen zurück. So sei insbesondere der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung durch Anberaumung des Verhandlungstermins am Ort der ehemaligen Autobahnraststätte nicht verletzt worden, so das Gericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2017
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 03.05.2016
    [Aktenzeichen: 3 K 649/14 Ge]
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