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Ein Grundstückseigentümer ist zur Unterhaltung des Tunnels zu einem unterhalb seines Grundstücks liegenden Kellergewölbes verpflichtet, auch wenn der Zugang zum Tunnel außerhalb seines Grundstücks liegt. Unerheblich für die Unterhaltungspflicht ist, dass das Gewölbe durch den Grundstückseigentümer nicht genutzt wird. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Thüringen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Unterhalb eines in Gotha liegenden Grundstücks befand sich ein historisches Kellergewölbe vermutlich aus dem Jahr 1837. Das Gewölbe war durch einen Tunnel erreichbar, dessen Eingang außerhalb des Grundstücks lag. Der Tunnel selber unterführte eine am Grundstück liegende Straße. Im Oktober 2007 erließ die zuständige Behörde gegen die Eigentümerin des Grundstücks eine Verfügung, nach der sie einen Standsicherheitsnachweis vorlegen sollte. Es sollte geprüft werden, ob die Straße oberhalb des Tunnels mit schweren Baugerät befahren werden kann. Die Grundstückseigentümerin hielt sich für nicht verantwortlich und erhob gegen die Verfügung Klage.
Das Verwaltungsgericht Weimar wies die Klage ab. Da der Kellereingang einen Zugang allein und ausschließlich zum Grundstück der Klägerin darstelle, ergebe sich die Verantwortlichkeit der Klägerin als Grundstückseigentümerin und Anliegerin der Straße. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Das Oberverwaltungsgericht Thüringen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Als Eigentümerin des Grundstücks sei die Klägerin Unterhaltungspflichtige des Tunnelgewölbes. Dies ergebe sich daraus, dass das Tunnelgewölbe von jeher ausschließlich der Erschließung des Kellergewölbes auf ihrem Anliegergrundstück diene. Diese Zweckbestimmung werde nicht durch die Aufgabe der Nutzung durch den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Thüringen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29948
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