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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.03.2024
6 LB 8/24 -

Landtag muss Gutachtenliste nicht herausgeben - Ausnahme vom Transparenzgebot für parlamentarische Aufgaben schließt einen Anspruch auf Herausgabe aus

Landtag nicht als informationspflichtige Stelle im Sinn des Gesetzes

Die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtags ist nicht verpflichtet, eine Liste der Gutachten, die der Wissenschaftliche Dienst des Landtags in der 18. Wahlperiode erstellt hat, herauszugeben. Das hat das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht in einem Verfahren entschieden, das zwischenzeitlich auch das Bundesverwaltungs- und das Landes­verfassungs­gericht beschäftigt hatte.

Ein Bürger hatte vom Landtag auf der Grundlage des schleswig-holsteinischen Informationszugangsgesetzes (IZG) eine Liste mit vom Wissenschaftlichen Dienst in der 18. Legislaturperiode für Fraktionen erstellten Gutachten gefordert.

Landtag nicht als informationspflichtige Stelle im Sinn des Gesetzes

Die Vorsitzende Richterin des OVG, stellte klar, dass das Informationszugangsgesetz des Landes (IZG) zwar grundsätzlich Anwendung auf die Landtagspräsidentin als Behörde finde. Allerdings greife hinsichtlich der für die Fraktionen, die Ausschüsse und den Ältestenrat erstellten Gutachten der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG. Danach ist der Landtag nicht informationspflichtige Stelle, soweit er parlamentarische Aufgaben wahrnimmt. Für im Auftrag der Fraktionen erstellte Gutachten stelle das Gesetz dies ausdrücklich klar. Der Senat habe sich im Ergebnis der Wertung des Landesverfassungsgerichts angeschlossen, dass diese Vorschrift nicht gegen die Landesverfassung verstoße.

Auch keine Ansprüche aus der Europäischen Menschenrechtskonvention

Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Liste. Zwar könne die Konvention unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Zugang zu Informationen begründen. Diese lägen hier aber nicht vor, weil schon kein besonderes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Liste erkennbar sei und der Kläger auch keine der Presse vergleichbare Wächterfunktion einnehme. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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