wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.08.2012
4 MR 2/12 -

Eilantrag der "Hells Angels Kiel" gegen Vereinsverbot abgelehnt

Vereinsverbot wird durch nur unzureichend vorgelegten Verwaltungsvorgang des Innenministeriums nicht automatisch rechtswidrig

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat einen einstweiligen Rechtsschutzantrag der „Hells Angels MC Charter Kiel“ auf Auszusetzen des Vereinsverbot bis zur Vorlage eines vollständigen Verwaltungsvorganges durch das Innenministerium abgelehnt.

Der Verein „Hells Angels MC Charter Kiel“ war vom Innenministerium im Januar 2012 verboten worden. Die Hells Angels hatten daraufhin Klage erhoben, von einem einstweiligen Rechtsschutzantrag jedoch abgesehen, weil sie sich davon keinen Erfolg versprachen. Nachdem ihrer Auffassung nach jedoch das Innenministerium im Klageverfahren nur unvollständige Akten vorlegte, stellten sie im Juli im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag, das Vereinsverbot bis zur Vorlage des vollständigen Verwaltungsvorganges auszusetzen.

Öffentliches Interesse an effektiver Gefahrenabwehr überwiegt Interesse des Vereins zur vorläufigen Aufhebung des Verbots

Dies hat das Oberverwaltungsgericht jetzt abgelehnt. Entscheidend sei, ob das Vereinsverbot im Ergebnis rechtmäßig sei. Dies sei derzeit offen und könne erst im Hauptsacheverfahren entschieden werden. Zwar spreche einiges dafür, dass der vom Innenministerium vorgelegte Verwaltungsvorgang nicht den gesamten Bearbeitungsvorgang wiedergebe, hierdurch werde aber das Vereinsverbot nicht automatisch rechtswidrig. Eine Interessenabwägung falle zu Lasten des Vereins aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er bereits jetzt zu den strafrechtlichen Vorwürfen und der Frage, ob diese den Verein prägten, Stellung nehmen könne. Eine unzumutbare Rechtsschutzverkürzung sei nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage überwiege das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr gegenüber dem Interesse des Vereins, vorläufig weiter aktiv bleiben zu können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Schleswig-Holstein_4-MR-212_Eilantrag-der-Hells-Angels-Kiel-gegen-Vereinsverbot-abgelehnt.news14000.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14000 Dokument-Nr. 14000

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.