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Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschieden und damit eine anders lautende Entscheidung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts Schleswig geändert.
Die Mitglieder der Holmer Beliebung begleiten regelmäßig zum Abschluss des Beliebungsfestes im Juni nachts um 3 Uhr ihren neuen Ältermann mit einem
Diese Auflage hatte das Verwaltungsgericht bestätigt. Zur Begründung ihrer abändernden Entscheidung zugunsten des Holmer Beliebung stützen sich die OVG-Richter darauf, dass im vorliegenden Fall nicht in erster Linie auf die Grenzwerte der TA-Lärm abzustellen sei, sondern die rechtliche Zulässigkeit der Lärmimmissionen in der unmittelbaren Nachbarschaft des Umzugs sich vornehmlich nach der sogenannten Freizeitlärm- Richtlinien bemesse. In Ansehung der lokalen Bedeutung der über eine jahrhundertealte Tradition verfügenden Beliebungsfeierlichkeiten, der geringen Veranstaltungsfrequenz des nächtlichen Umzugs mit Musik (einmal pro Jahr zu einem langfristig vorher festgelegten Termin, auf den sich die nachbarschaftlich betroffenen Anlieger in vielfältiger Weise einrichten können) sowie die Kurzfristigkeit der Geräuschspitzen im Zeitpunkt des Vorbeimarsches halte der Senat die mit dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein vom 20.05.2008
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Dokument-Nr. 6077
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