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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.2021
4 MB 32/21 -

Erste Bauarbeiten für den Fehmarnbelt-Tunnel können beginnen

Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos

Das Schleswig-Holsteinischen Ober­verwaltungs­gericht hat den Weg frei gemacht für den Beginn erster Bauarbeiten für die Feste Fehmarnbeltquerung. In zweiter Instanz wurde entschieden, dass die vorläufig verfügte Einweisung in den Besitz von Grundstücken im Bereich des Fährhafens Puttgarden, die für die Bauarbeiten benötigt werden, rechtmäßig ist und deshalb von den Vorhabenträgern schon vollzogen werden darf.

Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind die Scandlines Deutschland GmbH und die Scandlines Bordershop Puttgarden GmbH. Sie hatten sich gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse des Innenministeriums als Enteignungsbehörde gewandt und um vor-läufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hatte ihren Anträgen durch Beschluss vom 2. Juni 2021 stattgegeben und dies damit begründet, dass ein sofortiger Beginn der Bauarbeiten nicht geboten sei, weil ihm noch erhebliche Hindernisse entgegenstünden. Das schleswig-holsteinischen Innenministeriums und der dänischen Vorhabenträgers Femern Bælt A/S legten Beschwerde ein.

OVG bejahrt Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisungen

Das OVG hat die Beschwerde stattgegeben. Die Besitzeinweisungen seien rechtmäßig. Die nach dem Planfeststellungsbeschluss noch ausstehende Vorlage, Prüfung und Billigung eines Rettungs- und Notfallkonzeptes für den Tunnel sei keine Bedingung, deren Erfüllung von der Enteignungsbehörde zu kontrollieren sei. Es sei vielmehr eine Auflage, deren Nichtbefolgen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses habe. Bei etwaigen Verstößen gegen Bauauflagen müsse vielmehr über die Planfeststellungsbehörde ein Baustopp erwirkt werden.

Baubedingung der Realisierungsfähigkeit bereits erfüllt

Die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Bestimmung, wonach mit dem Bau des Vorhabenabschnitts auf deutscher Seite erst begonnen werden darf, wenn sichergestellt ist, dass der Tunnel auf dänischer Seite realisiert wird, stelle sich hingegen als eine Bedingung dar, die aber erfüllt sei, da die dänischen Behörden schon Ende April 2019 die Realisierungsfähigkeit bestätigt hätten.

Küstennahe geschützte Riffe stellen kein erhebliches Hindernis mehr dar

Die noch ausstehende Planergänzung in Bezug auf die küstennahen geschützten Riffe stelle kein erhebliches Hindernis für den beabsichtigten Baubeginn dar. Es sei schon nicht erkennbar, inwieweit die Vorbereitungsarbeiten im Bereich der Ostmole (Standsicherheitsuntersuchung der Mole, Errichtung eines Schutzzauns, Aufbringen eines Geotextils auf den Flanken der Mole) überhaupt zu einer Beeinträchtigung der im Planfeststellungsbeschluss noch nicht berücksichtigten Riffe führen könnten. Andere Flächen grenzten noch nicht einmal an eine Wasserfläche an. Die Antragstellerinnen konnten auch nicht mit ihren Bedenken gegenüber der Einhaltung von Verfahrensvorschriften bei einer vorläufigen Besitzeinweisung durchdringen, so dass ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt keinen Erfolg haben konnte und der verwaltungsgerichtliche Beschluss auf die Beschwerde des schleswig-holsteinischen Innenministeriums und des dänischen Vorhabenträgers Femern Bælt A/S hin geändert wurde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2021
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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