wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.07.2020
4 LB 45/17 -

Schleswig-Holsteins Landtag muss über Gutachten seines Wissenschaftlichen Dienstes aus vergangener Legislaturperiode informieren

Auskunftsanspruch nach Informations­zugangs­gesetz des Landes

Das Schleswig-Holsteinischen Oberv­erwaltungs­gerichts den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtags verpflichtet, eine Übersicht über alle vom Wissenschaftlichen Dienst des Landtags gefertigten Gutachten aus der (im Juni 2017) abgelaufenen 18. Legislaturperiode herauszugeben. Der Anspruch ergebe sich aus dem Informations­zugangs­gesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG)

Bei dem Landtagspräsidenten handele es sich um eine auskunftspflichtige Stelle, da es sich bei ihm um eine Behörde handele, in der auch der Wissenschaftliche Dienst angesiedelt sei. Eine im Laufe des Verfahrens vom Landtag als Gesetzgebungsorgan in das IZG eingefügte Ausnahmeregelung für die gutachterliche und rechtsberatende Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes gegenüber den Fraktionen müsse so ausgelegt werden, dass diese nur für die laufende Legislaturperiode gelte.

Zeitlich unbegrenzt wirkender Ausschluss mit dem Transparenzgebot nicht vereinbar

Ein zeitlich unbegrenzt wirkender Ausschluss wäre mit dem Transparenzgebot in Artikel 53 der Landesverfassung nicht vereinbar. Besondere im IZG vorgesehene Gründe, die Herausgabe der Informationen zu verweigern, konnte der Senat anhand der Darlegungen des Beklagten nicht feststellen.

Revision nicht zugelassen

Die erste Instanz hatte die Klage wegen Unzulässigkeit abgelehnt. Diese Auffassung teilte das OVG nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OVG-Schleswig-Holstein_4-LB-4517_Schleswig-Holsteins-Landtag-muss-ueber-Gutachten-seines-Wissenschaftlichen-Dienstes-aus-vergangener-Legislaturperiode-informieren~N29005

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 29005 Dokument-Nr. 29005

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.