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Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Beschluss gegen das "Beherbergungsverbot" der Landesregierung gerichteten Eilantrag als unbegründet abgelehnt
Gestellt wurde der Antrag von einer Familie aus dem Kreis Recklinghausen, die ab morgen auf Sylt Urlaub machen möchte. In Anbetracht der gegebenen Eilbedürftigkeit beurteilt das OVG die für den Eilantrag maßgeblichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen. Insbesondere die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Anknüpfung des Beherbergungsverbots des § 17 Abs. 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung an die "Sieben-Tage-Inzidenz" von SARSCoV-2-Neuinfektionen bezogen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner lasse sich angesichts der äußerst knappen Frist nicht abschließend beantworten.
Die deshalb vorgenommene Folgenabwägung ging zulasten der antragstellenden Familie aus. Würde der Vollzug der Verordnung jetzt ausgesetzt, könnten Personen aus inländischen Risikogebieten zu touristischen Zwecken unkontrolliert nach Schleswig Holstein kommen, was in Anbetracht der heute veröffentlichten Zahlen über den Anstieg der Neuinfektionen zu relativ umgehenden Gefährdungen für das öffentliche Gesundheitswesen führen könne, zumal eine Weiterverbreitung des Coronavirus oft unentdeckt und schwer kontrollierbar erfolge. Angesichts des bundesweit rasanten Anstiegs der Infektionen sei die Landesregierung nicht gehalten, zuzuwarten, bis sich die Situation in Schleswig-Holstein in ähnlicher Weise entwickele wie in den ausgewiesenen inländischen Risikogebieten. Auch wegen der Erfahrungen mit dem "Lockdown" des vergangenen Frühjahrs sowohl für jeden einzelnen als auch und insbesondere für die Wirtschaft - einschließlich der Beherbergungsbetriebe - überwiege bei einer Gesamtbetrachtung das Interesse der Gesamtbevölkerung am Schutz vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus gegenüber den Interessen der antragstellenden Familie an einer touristischen Reise.
Denn sie hätten es in der Hand, durch den Nachweis einer entsprechenden negativen Testung den geplanten Aufenthalt auf Sylt zeitnah zu realisieren. Die vorherige Testung sei ihnen finanziell wie auch im Übrigen zumutbar. Das Erfordernis eines solchen Attestes sei nach vorläufiger Einschätzung ein hinzunehmender Eingriff in die geltend gemachten Grundrechte.
Des Weiteren wurde entschieden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht, auf dem Gelände von Schulen und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes nach der Schulen-Coronaverordnung des Bildungsministeriums vom 6. Oktober 2020 (Az. 3 MR 43 /20) vorerst Bestand hat. Nach den angegriffenen Regelungen besteht eine Ausnahme von der
Antragstellerin in diesem Verfahren ist eine Schülerin der Sekundarstufe I, die geltend macht, dass die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen von der
Im Übrigen habe der Verordnungsgeber dem Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit dadurch Rechnung getragen, indem er für Personen mit körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung eine Ausnahme zulasse. Schließlich sei es Sache der Eltern und der Lehrerschaft, das richtige Aufsetzen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29314
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