wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.11.2008
3 LB 8/07 u. a. -

Kinderreiche Beamte erhalten höheres Gehalt

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat mehreren Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind – über das gesetzlich vorgesehene Gehalt hinaus – familienbezogene Gehaltsbestandteile bis zu der Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zuerkannt. Dem liegt ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1998 zugrunde.

In diesem Beschluss hatte das Bundesverfassungsgericht die unzureichende Besoldung von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern als verfassungswidrig beanstandet und den Gesetzgeber aufgefordert, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Falls der Gesetzgeber dem nicht nachkäme, sollten Besoldungsempfänger nach der weiteren Feststellung des Bundesverfassungsgerichts mit Wirkung vom 1. Januar 2000 für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben.

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat nunmehr die Ansicht vertreten, der Gesetzgeber habe den genannten Auftrag des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls bis zum Jahre 2006 nicht hinreichend umgesetzt. Aus diesem Grund hat es den klagenden Beamten für die Jahre 2004 bis 2006 in Bezug auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile im eingangs genannten Umfang zugesprochen.

Hingegen hat das Oberverwaltungsgericht für den Zeitraum von 2000 bis 2003 weitergehende Gehaltsansprüche der klagenden Beamten mit der Begründung abgelehnt, die Beamten hätten diese Ansprüche nicht "zeitnah" und somit nicht in dem betreffenden Haushaltsjahr geltend gemacht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein vom 28.11.2008

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OVG-Schleswig-Holstein_3-LB-807-u-a_Kinderreiche-Beamte-erhalten-hoeheres-Gehalt~N7068

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 7068 Dokument-Nr. 7068

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.