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Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat mehreren Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind – über das gesetzlich vorgesehene Gehalt hinaus – familienbezogene Gehaltsbestandteile bis zu der Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zuerkannt. Dem liegt ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1998 zugrunde.
In diesem Beschluss hatte das Bundesverfassungsgericht die unzureichende Besoldung von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern als verfassungswidrig beanstandet und den Gesetzgeber aufgefordert, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Falls der Gesetzgeber dem nicht nachkäme, sollten Besoldungsempfänger nach der weiteren Feststellung des Bundesverfassungsgerichts mit Wirkung vom 1. Januar 2000 für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben.
Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat nunmehr die Ansicht vertreten, der Gesetzgeber habe den genannten Auftrag des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls bis zum Jahre 2006 nicht hinreichend umgesetzt. Aus diesem Grund hat es den klagenden Beamten für die Jahre 2004 bis 2006 in Bezug auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile im eingangs genannten Umfang zugesprochen.
Hingegen hat das Oberverwaltungsgericht für den Zeitraum von 2000 bis 2003 weitergehende Gehaltsansprüche der klagenden Beamten mit der Begründung abgelehnt, die Beamten hätten diese Ansprüche nicht "zeitnah" und somit nicht in dem betreffenden Haushaltsjahr geltend gemacht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein vom 28.11.2008
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Dokument-Nr. 7068
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