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Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschluss vom 03.12.2022
6 B 303/22 -

Aus Wohnung verwiesener Ehemann hat Anspruch auf Abholung persönlicher Gegenstände

Unzulässiger Verweis auf Möglichkeit der Abholung durch Dritte

Wird eine Ehemann wegen Gewalttaten aus der Ehewohnung verwiesen, so hat er einen Anspruch auf Abholung seiner persönlichen Gegenstände. Der Verweis auf die Möglichkeit der Abholung durch Dritte ist unzulässig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehemann wurde im Jahr 2022 aus der in Leipzig liegenden Ehewohnung verwiesen, da er sich gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau gezeigt hatte. Nachfolgend wollte der Ehemann seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung holen, was ihm polizeilich untersagt wurde. Er wurde auf die Möglichkeit einer Abholung der Gegenstände durch Dritte verwiesen. Der Ehemann war damit nicht einverstanden und ging daher gerichtlich gegen das Verbot vor. Das Verwaltungsgericht Leipzig entschied gegen ihn. Nunmehr hatte das Oberverwaltungsgericht Sachsen eine Entscheidung zu treffen.

Anspruch auf Abholung der persönlichen Gegenstände

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen entschied zu Gunsten des Ehemanns. Die Polizei habe unverzüglich sicherzustellen, dass dem Ehemann auf seine Bitte hin unverzüglich die Abholung in der Ehewohnung befindlicher persönlicher Gegenstände dadurch ermöglicht werde, dass die Polizei die Ehefrau von der Abholung vorher in Kenntnis setzt und ihm durch die Begleitung von Polizeibeamten die Abholung ermöglicht werde.

Unzulässiger Verweis auf Abholung durch Dritte

Der Verweis auf eine Abholung durch Dritte sei rechtswidrig, so das Oberverwaltungsgericht. Der Ehemann habe Anspruch auf persönliche Abholung der Gegenstände. Eine Abholung durch Dritte gewährleiste nicht in gleicher Weise, dass der Ehemann selbst die nötigen Gegenstände aufsuchen und mitnehmen kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 02.12.2022
    [Aktenzeichen: 3 L 706/22]
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