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Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen konkretisiert. Fehlt es an einer Erneuerungsbedürftigkeit der Straße dürfen zur Ermöglichung einer Beitragserhebung keine Maßnahmen zur Verbesserung der – an sich ordnungsgemäßen – Straße durchgeführt werden.
Die Stadt Leipzig hatte in einer Nebenstraße die bisherige Bitumendecke durch ein Betonsteinpflaster ersetzt und die tragenden Schichten ausgewechselt; insbesondere erhielt die Straße eine Frostschutzschicht. Sie zog den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag i.H.v. 1.829,- DM unter dem Gesichtspunkt der „Verbesserung“ der Straße heran. Der Kläger machte dagegen geltend, dass die Nutzungsdauer der bisherigen Straßendecke noch nicht abgelaufen gewesen sei. Zudem hätten Versorgungsträger – die Wasserwerke und die Stadtwerke – die Straße bei Leitungsbaumaßnahmen beschädigt.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage unter Abänderung eines stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig (6 K 1854/01) ab. Zwar dürfe es keine „Flucht in die Verbesserung“ geben, d.h. es sei unzulässig, eine Straße nur deshalb mit einer besseren Ausstattung zu versehen – und nicht bloß zu erneuern – um Beiträge erheben zu können, die bei einer Erneuerung nicht hätten erhoben werden dürfen. Dies könne etwa der Fall sein, wenn die Straße erst wenige Jahre zuvor gebaut worden sei oder ein Versorgungsträger sie nach der Durchführung von Leitungsbauarbeiten nicht wieder fachgerecht hergestellt hätte. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Baumaßnahme habe eine Verbesserung der bisherigen – reparatur- und frostanfälligen – Straßendecke dargestellt und sei deshalb straßenausbaubeitragsfähig. Hierfür komme es nicht notwendig darauf an, dass deren Nutzungsdauer bereits abgelaufen sei oder nur die Verkehrsteilnehmer – und nicht auch Leitungsbauarbeiten - zu deren Verschlechterung beigetragen hätten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Sachsen vom 26.04.2006
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Dokument-Nr. 2628
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