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Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschluss vom 07.06.2017
4 B 112/17 -

Kapazitätsvorbehalt darf Anspruch auf Erhalt eines Kita-Betreuungsplatzes nicht entgegenstehen

Anspruch auf frühkindliche Förderung muss unabhängig von finanzieller Situation der Kommunen erfüllt werden

Das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen hat entschieden, dass ein Kapazitätsvorbehalt dem Anspruch auf Erhalt eines Betreuungsplatzes in einer Kinder­tages­einrichtung oder Kindertagespflege nicht entgegensteht.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren, dem der Antrag eines Kindes auf Erhalt eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege in Leipzig zugrunde lag.

Vorläufiger Zuweisung eines Betreuungsplatzes darf nicht mangelnde Kapazitäten entgegengehalten werden

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschied, dass eine vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgetragene Unfähigkeit, einen Platz zur frühkindlichen Förderung mangels Kapazität zur Verfügung stellen zu können, dem Anspruch auf vorläufige Zuweisung des Betreuungsplatzes nicht entgegengehalten werden könne. Nach § 24 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs VIII bestehe ein unbedingter Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung, der zu einer Gewährleistungspflicht führe, die unabhängig von der finanziellen Situation der Kommunen zu erfüllen sei.

Jugendhilfeträger darf sich nicht auf fehlenden freien Krippenplatz berufen

Der Anspruch auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz werde durch die Auslastung der dem Jugendhilfeträger zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht berührt. Dieser könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass zurzeit kein freier Krippenplatz vorhanden sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen/ra-online

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