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Oberverwaltungsgericht Sachsen, Urteil vom 06.06.2017
4 A 584/16.A -

Abschiebung nach Ungarn wegen systematischer Mängel im dortigen Asylsystem unzulässig

Überstellung nach Ungarn würde Asylantragsteller in Rechten nach der Europäischen Menschen­rechts­konvention verletzen

Das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen hat entschieden, dass die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über die Abschiebung eines irakischen Asylbewerbers nach Ungarn aufgrund der systematischen Mängel im dortigen Asylsystem rechtswidrig ist.

Der Asylbewerber hatte zunächst in Ungarn einen Asylantrag gestellt und danach in Deutschland erneut Asyl beantragt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte diesen Antrag wegen der bereits in Ungarn erfolgten Antragstellung abgelehnt und die Abschiebung nach Ungarn angedroht. Der Klage des Asylbewerbers hatte das Verwaltungsgericht Chemnitz wegen systemischer Mängel im Asylsystems Ungarn stattgegeben.

Asylverfahren weisen erhebliche Defizite auf

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen verwies in seiner Entscheidung darauf, dass die Durchführung von Asylverfahren in Ungarn mit der Möglichkeit der Inhaftierung der Asylsuchenden, der Einrichtung von nur nach Serbien hin geöffneten Transitzonen sowie aufgrund der rechtlichen Einschränkungen bei der Prüfung der Asylgründe und der rechtlichen Einordnung Serbiens als sicheren Drittstaat erhebliche Defizite aufweise. Es sei eine Inhaftierung und anschließende Abschiebung des Asylsuchenden ohne nähere inhaltliche Prüfung seines individuellen Asylvorbringens nach Serbien zu erwarten. Eine Überstellung nach Ungarn verletze den Asylantragsteller damit in seinen Rechten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. der Grundrechte-Charta.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen/ra-online

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