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Begeht ein Radfahrer eine Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,85 Promille auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg im Glauben, einen Fußweg zu benutzen, rechtfertigt dies gemäß § 13 Nr. 2c FeV die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Kommt der Radfahrer dieser Pflicht nicht nach, kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2021 wurde ein
Das Verwaltungsgericht Magdeburg lehnte den Eilantrag des Radfahrers ab. Dagegen richtete sich dessen Beschwerde. Der
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die
Die irrige Annahme des Radfahrers, einen Fußweg zu benutzen, sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts unbeachtlich. Denn auch die verbotswidrige Benutzung eines öffentlichen für den Fahrradverkehr nicht freigegebenen Fußweg sei von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr umfasst. Der
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts liege auch keine unverhältnismäßige Gleichsetzung der Trunkenheitsfahrten mit einem Rad und einem Kfz vor. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisierten Zustand stelle mit jedem Fahrzeug eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, müsse schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt wurde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32235
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