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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.05.2017
3 M 51/17 -

Wegnahme und Veräußerung von Pferden wegen Verstoßes gegen tier­schutz­rechtliche Bestimmungen rechtmäßig

Tieren erleiden durch tierschutzwidrige Zustände erheblichen und länger andauernde Schmerzen und Qualen

Das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass eine von einem Landkreis gegen einen Pferdewirt erlassene Anordnung zur Wegnahme und Veräußerung von 77 Pferden sowie das Verbot, zukünftig Pferde zu halten, aufgrund mehrfacher schwerer Verstöße gegen tier­schutz­rechtliche Bestimmungen rechtmäßig ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Pferdewirts wies das Gericht im vorläufigen Rechts­schutz­verfahren damit zurück.

Bereits das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die drei Bescheide des Landkreises abgewiesen. Mit der Beschwerde hat der Pferdewirt keine Gründe vorgebracht, die eine Änderung dieses Beschlusses gerechtfertigt hätten.

Lange andauernde Mängel durch amtstierärztliches Gutachten und zahlreiche Lichtbilder hinreichend belegt

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der Landkreis dem Pferdewirt zu Recht mehrfache schwere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorgeworfen hat. So waren zwei Jungpferde wegen erheblichen Parasitenbefalls verendet, ein anderes Pferd war deutlich sichtbar erkrankt, ohne einem Tierarzt vorgestellt worden zu sein. Zahlreiche weitere Pferde wiesen teils erhebliche Ernährungs- und Pflegemängel auf, den Tieren stand über einen längeren Zeitraum kein Wasser zur Verfügung. Diese lange andauernden Mängel seien in einem amtstierärztlichen Gutachten, dem besondere Aussagekraft zukomme sowie durch zahlreiche Lichtbilder hinreichend belegt. Die tierschutzwidrigen Zustände hätten bei den Tieren zu erheblichen und länger andauernden Schmerzen und Qualen geführt.

Maßnahmen des Landkreises verhältnismäßig

Sowohl die Wegnahme der Tiere als auch das umfassende Haltungsverbot seien verhältnismäßig. Das bloße Bestreiten jeglicher Haltungsmängel durch den Landwirt begründe hinreichend die Annahme, dass andere Maßnahmen, etwa die Fortnahme nur einzelner Tiere, nicht genügt hätten, um den verbleibenden Tieren weitere Qualen zu ersparen. Um die Kosten der Verwahrung der fortgenommenen Tiere möglichst gering zu halten, sei auch die Veräußerung der Tiere rechtmäßig. Es sei auch nach der Beschwerdeschrift nicht erkennbar, dass der Landwirt inzwischen tierschutzgerechte Haltungsbedingungen geschaffen habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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