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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2009
3 M 433/08 -

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zum Umfang der Besuchs- und Informationsrechte des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung

Besuchsrecht der Besuchskommissionen gilt nur für Einrichtungen, die der psychiatrischen Krankenversorgung dienen

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle zum Umfang der Besuchsrechte der vom Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung des Landes Sachsen-Anhalt gebildeten Besuchskommissionen bestätigt.

Die Antragstellerin, welche Trägerin eines Alten- und Pflegeheimes ist, hatte beim Verwaltungsgericht Halle beantragt, dass bis zu einer Entscheidung in dem noch beim Verwaltungsgericht Halle anhängigen Klageverfahren es dem Ausschuss bzw. dem vom Ausschuss gebildeten Besuchskommissionen zum einen untersagt wird, die Alten- und Pflegeeinrichtung der Antragstellerin zu besuchen und zum anderen eine Stellungnahme hinsichtlich eines bereits im Jahr 2007 durchgeführten Besuches in einem Bericht an den Landtag zu veröffentlichen. Das Verwaltungsgericht hatte diesem Antrag stattgegeben. Hiergegen hatte der Ausschuss Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben, welche zurückgewiesen wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Wesentlichen der Begründung des Verwaltungsgerichts Halle angeschlossen und ausgeführt, dass sich das Besuchsrecht der Besuchskommissionen nur auf solche Einrichtungen erstreckt, die (unmittelbar) der psychiatrischen Krankenversorgung dienen. Hierzu zählen Alten- und Pflegeheime in aller Regel nicht.

Alten- und Pflegeheime unterliegen nicht der Kontrolle durch Besucherkommissionen des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung

Zum Hintergrund: Die Entscheidung ist für eine Vielzahl von Alten- und Pflegeheimen im Land Sachsen-Anhalt von Bedeutung. Im dem Rechtsstreit war die Frage aufgeworfen worden, ob „normale“ Alten- und Pflegeheime neben der Überwachung durch die Heimaufsicht und den Medizinischen Dienst der Krankenkassen noch einer weiteren Kontrolle durch die Besuchskommissionen des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung unterliegen. Dies haben die Gerichte verneint. Eine Darstellung der Aufgaben des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung und dessen Zusammensetzung sowie Berichte über die bisherige Tätigkeit sind im Internet unter www.psychiatrieausschuss.sachsen-anhalt.de veröffentlicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 3/09 des OVG Sachsen-Anhalt vom 28.04.2009

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 03.04.2009
    [Aktenzeichen: 1 B 31/08 HAL]
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