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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.11.2013
3 M 337/13 -

An Diabetes erkranktes Kind darf weiter staatliche Grundschule besuchen

Überweisung eines behinderten Schülers an eine Förderschule stellt bei möglichem Besuch einer Regelschule ohne besonderen Aufwand verbotene Benachteiligung dar

Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Förderschule stellt dann eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung dar, wenn entweder seine Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule den Fähigkeiten des Schülers entspricht und ohne besonderen Aufwand möglich ist oder die Förder­schul­überweisung erfolgt, obwohl der Besuch der Regelschule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen-Anhalt und gestattete in einem Eilverfahren vorläufig die weitere Beschulung eines an Diabetes Mellitus erkrankten Kindes an einer staatlichen Grundschule.

Im zugrunde liegenden Verfahren besuchte ein an Diabetes Mellitus Typ I erkranktes Kind im 1. Schuljahr eine staatliche Grundschule. Zum Beginn des 2. Schuljahres verfügte das Landesschulamt gegen den Willen des sorgeberechtigten Vaters, dass das Kind eine Förderschule für körperbehinderte Kinder zu besuchen habe. Zur Begründung führte das Landesschulamt aus, dass mit dem an der Grundschule derzeit vorhandenen pädagogischen Personal die erforderliche Betreuung des Kindes nicht mehr gewährleistet werden könne, zumal an der Grundschule noch andere Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf beschult würden.

Besuch einer Regelschule aufgrund der geringen körperlichen Einschränkungen des Kindes möglich

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Eilverfahren die weitere Beschulung des Kindes an der staatlichen Grundschule vorläufig gestattet und eine vorgehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgeändert. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass nach den Regelungen des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vorrangig zu prüfen sei, ob eine integrative bzw. inklusive Beschulung in Betracht komme, wenn die Erziehungsberechtigten dies wünschten. Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Förderschule stelle eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung dar, wenn entweder seine Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne besonderen Aufwand möglich wäre oder die Förderschulüberweisung erfolge, obwohl der Besuch der Regelschule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der vergleichsweise geringen körperlichen Einschränkungen des Kindes, welches zudem z. B. bei Blutzuckermessungen während der Schulzeit von einem privaten Pflegedienst unterstützt werde, nicht ersichtlich, warum nicht durch eine zumutbare Unterstützung aller Ebenen der Landesschulverwaltung dem Kind die Möglichkeit eines Besuchs der Grundschule eröffnet werden könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 25.10.2013
    [Aktenzeichen: 7 B 284/13 MD]
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