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Gemeinden in Sachsen-Anhalt sind nicht zur Anordnung der Aufstellung von Pollern auf öffentlichen Straßen in ihrem Gemeindegebiet befugt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt und erklärte die Klage von Grundstückseigentümern, die sich gegen die Aufstellung eines Straßenpollers, durch den die Zufahrt zum Grundstück mit Kraftfahrzeugen beschränkt wurde, für zulässig.
Im zugrunde liegenden Fall wurde von der Stadt Osterfeld/Burgenlandkreis im Juni 2006 von der Stadt die Aufstellung eines Straßenpollers verfügt, mit dem die Zufahrt zum
Das Verwaltungsgericht Halle hatte die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Kläger in ihrem Anliegerrecht auf Zugang zur
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil zur Begründung ausgeführt, dass die Anordnung der Stadt über die Aufstellung des Pollers bereits deshalb rechtswidrig sei, weil die nicht kreisfreien Städte und Gemeinden in Sachsen-Anhalt seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr für die Anordnung von Verkehrseinrichtungen – wie dem hier streitigen Poller – auf öffentlichen Straßen in ihrem Gemeindegebiet zuständig sind. Zwar waren diese Gemeinden bis zum 31. Dezember 2004 für die Anordnung von Verkehrseinrichtungen wie dem hier streitigen Sperrpfosten gemäß § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung zuständig. Mit dem Ersten Funktionalreformgesetz vom 22. Dezember 2004 ist den Gemeinden jedoch nur noch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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Dokument-Nr. 10373
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