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Mitglieder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben für Autoradios keine zusätzlichen Rundfunkgebühren zu zahlen, sofern dieses als Zweitgerät genutzt wird. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wurde vom Mitteldeutschen Rundfunk zur Zahlung von
Die Klägerin hatte mit der Klage auch in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Erfolg. Wenn mehrere Personen ein Rundfunkgerät gemeinsam benutzten, so seien sie in der ehelichen wie in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beide als Rundfunkteilnehmer anzusehen. Die Regelung über die Rundfunkgebührenbefreiung für Zweitgeräte im Rundfunkgebührenstaatsvertrag stelle nur darauf ab, ob das Zweitgerät von einer natürlichen Person oder dessen Ehegatten vorgehalten werde. Natürliche Person sei indes auch die Klägerin, die gemeinsam mit ihrem nichtehelichen Lebenspartner weitere Rundfunkgeräte in der gemeinsamen Wohnung vorhalte.
Ob die das Zweitgerät nutzende Person mit der Person identisch sei, auf die die gemeinsam vorgehaltenen Rundfunkgeräte angemeldet seien, sei nach der Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht von Belang.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da zur Frage der Rundfunkgebührenbefreiung für Zweitgeräte in nichtehelichen Lebensgemeinschaften unterschiedliche Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten vorliegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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Dokument-Nr. 12443
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