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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2020
2 M 71/20 -

Grund­stücks­eigentümer ist in einem allgemeinen Wohngebiet durch Abstellen und Einparken von Fahrzeugen verbundener Lärm auf Nachbargrundstück zuzumuten

Zumutbarkeit eines Parkplatzes mit 26 Stellplätzen im Innenhof eines Nachbargrundstücks

Ein Grund­stücks­eigentümer hat in einem allgemeinen Wohngebiet den durch das Abstellen und Einparken von Fahrzeugen verbundenen Lärm auf einem Nachbargrundstück grundsätzlich hinzunehmen. Insbesondere, wenn auf dem Nachbargrundstück schon zuvor Fahrzeuge abgestellt wurden, ist die Genehmigung von 26 Stellplätzen im Rahmen einer zulässigen Grundstücksnutzung regelmäßig nicht rechtswidrig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen-Anhalt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte ab dem Jahr 2019 ein Gebäude in einer Stadt in Sachsen-Anhalt, in welchem bis zum Jahr 2016 das Jugendamt untergebracht war, in eine Wohnnutzung überführt werden. Eine entsprechende Baugenehmigung lag der Grundstückseigentümerin vor. Zudem wurden 26 Stellplätze im Innenhof des Gebäudes genehmigt. Der Eigentümer eines benachbarten Grundstücks klagte gegen diese Genehmigung und beantragte zugleich Eilrechtsschutz.

Verwaltungsgericht bejahte Eilrechtsschutz

Das Verwaltungsgericht Halle bejahte den Eilrechtsschutz. Seiner Auffassung nach sei die Genehmigung der Stellplätze rechtswidrig, da gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen werde. Die Errichtung der Parkplätze führe zu einer gegenüber dem vorigen Zustand deutlich erhöhten Lärm- und Abgasentwicklung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Grundstückseigentümerin.

Oberverwaltungsgericht verneint Rechtswidrigkeit der genehmigten Stellplätze

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschied zu Gunsten der Grundstückseigentümerin. Dem Eigentümer des Nachbargrundstücks sei kein Eilrechtsschutz zu gewähren, da die Genehmigung der 26 Stellplätze wohl rechtmäßig sei. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO liege nicht vor. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO werde den Anwohnern in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zugemutet, das mit einer zulässigen Grundstücksnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Fahrzeugen und den damit einhergehenden Lärm hinzunehmen. Zwar könne für im Inneren eines Wohnkomplexes oder in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern gelegenen Stellplätzen Einschränkungen gelten. Auch die Lage, Anzahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalls können zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen. Maßgeblich sei, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben.

Kein Verstoß gegen nachbarschützendes Gebot der Rücksichtnahme

Davon ausgehend verneinte das Oberverwaltungsgericht ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Das Gericht berücksichtigte dabei, dass der Innenhof schon in der Vergangenheit zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt wurde. Zudem sei das Straßenviertel geprägt durch Stellplatzanlagen mit bis zu 69 Stellplätzen. Bei 26 Stellplätzen sei ferner eine Häufigkeit von ca. 91 Bewegungen tagsüber und ca. 6 Bewegungen nachts zu erwarten. Darin liege keine übermäßige Belastung der Anwohner. Daher hielt das Gericht die Errichtung der 26 Stellplätze für zumutbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 03.07.2020
    [Aktenzeichen: 2 B 93/20]
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