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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2017
2 M 118/16 -

Keine Umsiedlung von Feldhamstern

Kein gewichtiger Grund für Umsiedlung während Winterschlafphase

Die vom Landkreis Mansfeld-Südharz erlassene artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Umsiedlung von Feldhamstern in Sangerhausen während der Winterschlafphase darf nicht vollzogen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der BUND erfolgreich Beschwerde eingelegt. Der BUND war noch vor dem Verwaltungsgericht Halle mit der Aussetzung der Ausnahmegenehmigung noch unterlegen. Mit der Ausnahmegenehmigung des Landkreises Mansfeld-Südharz sollte naturschutzrechtlich die Voraussetzung dafür geschaffen werden, im März 2017 im Südwesten der Stadt Sangerhausen mit der Errichtung von Gewächshäusern zu beginnen. Diese sind Teil eines aus drei Bauabschnitten bestehenden "Gartenbau-Kompetenzzentrums".

Anspruch auf Widerspruchserhebung gegen Ausnahmegenehmigung

Anders als das Verwaltungsgericht Halle geht das OVG in Anbetracht einer neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. November 2016 (Rs. C-243/15) davon aus, dass eine Befugnis des Umweltverbandes zur Erhebung eines Widerspruchs gegen eine solche Ausnahmegenehmigung besteht.

Sofortvollzug der Ausnahme nicht gerechtfertigt

Das OVG hält einen Sofortvollzug der Ausnahme für nicht gerechtfertigt, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung bestehen. Nach Auffassung des Senats liegen keine ausreichenden Gründe dafür vor, dass mit der Umsiedlung der Feldhamster während der Winterschlafphase begonnen werden muss.

Lieferverpflichtungen kein Grund für Alternativlosigkeit

Europäisches und nationales Naturschutzrecht verlangen, dass für einen Vorhabenträger - hier den Betreiber des Gartenbauzentrums - keine zumutbare Alternative auch bezüglich der konkreten Ausführung seines Vorhabens besteht. Der Vorhabenträger kann die Alternativlosigkeit seines Vorhabens in zeitlicher Hinsicht nicht dadurch herbeiführen, dass er bereits Lieferverpflichtungen eingegangen ist. Zudem wurde bislang nur ein Bauvorbescheid für einen Teil der Anlagen unter verschiedenen Bedingungen erteilt und noch kein prüffähiger Bauantrag für das gesamte Vorhaben eingereicht. Auch liegt bislang noch kein Nachweis darüber vor, dass nach Ende des Winterschlafs im Frühjahr 2017 die vorgesehenen Aussiedlungsflächen für die Feldhamster verfügbar sind.

Keine Verschlechterung der Feldhamsterpopulation

Das Naturschutzrecht verlangt zudem, dass sich bei Durchführung der geplanten Umsiedlung der Erhaltungszustand der Feldhamsterpopulationen nicht verschlechtert. Dies muss nachgewiesen sein, insbesondere weil sich die Feldhamsterpopulationen in einem sogenannten ungünstigen Erhaltungszustand befinden. Der Senat hat auch Zweifel daran, ob dieser Nachweis hier erbracht ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt/ ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 19.12.2016
    [Aktenzeichen: 4 B 620/16 HAL]
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