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Besucht ein Polizeibeamter eine abendliche Tanzveranstaltung, obwohl er an dem Tag wegen Rückenschmerzen krank gemeldet war, verstößt er gegen die ihm gemäß § 34 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) obliegende Genesungspflicht und verletzt somit eine Dienstpflicht. Ein solches Verhalten rechtfertigt die einmalige Kürzung der Dienstbezüge. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Verwaltungsgericht Magdeburg gab der Klage des Polizeibeamten gegen die Kürzung seiner
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschied zu Gunsten des Dienstherrn und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Mit der Teilnahme an der Tanzveranstaltung habe der Polizeibeamte gegen die ihm gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG obliegende Genesungspflicht verstoßen und dadurch eine Dienstpflicht verletzt. Es habe auf der Hand gelegen, dass das Verhalten des Polizeibeamten geeignet gewesen sei, den Genesungsprozess zu beeinträchtigen. Das Fahren zu der Veranstaltung und die anschließende Rückfahrt im Pkw jeweils im Sitzen sowie das mehrstündige Verbleiben auf der Veranstaltung habe angesichts des vom Polizeibeamten geschilderten Krankheitsverlaufs der alsbaldigen Widerherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit entgegengestanden.
Ausgehend davon, dass dem Polizeibeamten nicht der Vorwurf einer ungenehmigten Ausübung einer Nebentätigkeit habe gemacht werden können, hielt das Oberverwaltungsgericht eine einmalige Kürzung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21760
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