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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.04.2015
10 L 6/14 -

Besuch einer Tanzveranstaltung trotz Rückenschmerzen rechtfertigt Kürzung der Dienstbezüge eines Polizeibeamten

Verhalten des Polizeibeamten begründet Verstoß gegen Genesungspflicht und somit Verletzung gegen Dienstpflicht

Besucht ein Polizeibeamter eine abendliche Tanzveranstaltung, obwohl er an dem Tag wegen Rückenschmerzen krank gemeldet war, verstößt er gegen die ihm gemäß § 34 Satz 1 des Beamten­status­gesetzes (BeamtStG) obliegende Genesungspflicht und verletzt somit eine Dienstpflicht. Ein solches Verhalten rechtfertigt die einmalige Kürzung der Dienstbezüge. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Sachsen-Anhalt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Polizeibeamter wollte wie jedes Jahr auch im Jahr 2012 zum örtlichen Oktoberfest gehen. Dies war ihm jedoch nicht möglich, da er an dem betreffenden Abend Dienst hatte und den Abend auch nicht frei bekam. Kurze Zeit vor Dienstbeginn meldete sich der Polizeibeamte wegen Rückenschmerzen krank. Er gab an, dass er seit dem Mittag wegen eines eingeklemmten Nervs nicht mehr aufrecht habe gehen können. Trotz seiner Krankmeldung besuchte der Polizeibeamte das Oktoberfest zwischen 22 und 2 Uhr. Er rechtfertigte den Besuch damit, dass er nach Behandlung seines eingeklemmten Nervs durch eine Physiotherapeutin und nach Einnahme von Schmerztabletten nur noch an wenig Schmerzen beim Gehen oder Stehen gelitten habe. Dagegen habe er nicht mehr liegen oder sitzen können. Sein Dienstherr ließ dies nicht gelten und kürzte seine Dienstbezüge für die Dauer von sechs Monaten. Grundlage für die Disziplinarmaßnahme war neben dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Genesungspflicht auch der Vorwurf unerlaubt eine Nebentätigkeit als Sicherheitsmann ausgeübt zu haben. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Polizeibeamte gegen die Disziplinarverfügung Klage.

Verwaltungsgericht gibt Klage gegen Dienstbezügekürzung statt

Das Verwaltungsgericht Magdeburg gab der Klage des Polizeibeamten gegen die Kürzung seiner Dienstbezüge statt. Ein Verstoß gegen die Gesundhaltungspflicht sah das Gericht nicht. Es hielt die Behauptung des Polizeibeamten, sein Rückenleiden sei in stehendem Zustand wesentlich erträglicher gewesen als in einer liegenden oder sitzenden Position, für unwiderlegbar. Ohnehin habe keine Erkrankung vorgelegen, welche zwingend eine häusliche Ruhe erfordert habe. Auch den Vorwurf, eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt zu haben, sah das Gericht als nicht gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung legte der Dienstherr Berufung ein.

Oberverwaltungsgericht bejaht Verstoß gegen Genesungspflicht

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschied zu Gunsten des Dienstherrn und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Mit der Teilnahme an der Tanzveranstaltung habe der Polizeibeamte gegen die ihm gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG obliegende Genesungspflicht verstoßen und dadurch eine Dienstpflicht verletzt. Es habe auf der Hand gelegen, dass das Verhalten des Polizeibeamten geeignet gewesen sei, den Genesungsprozess zu beeinträchtigen. Das Fahren zu der Veranstaltung und die anschließende Rückfahrt im Pkw jeweils im Sitzen sowie das mehrstündige Verbleiben auf der Veranstaltung habe angesichts des vom Polizeibeamten geschilderten Krankheitsverlaufs der alsbaldigen Widerherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit entgegengestanden.

Einmalige Kürzung der Dienstbezüge angemessen

Ausgehend davon, dass dem Polizeibeamten nicht der Vorwurf einer ungenehmigten Ausübung einer Nebentätigkeit habe gemacht werden können, hielt das Oberverwaltungsgericht eine einmalige Kürzung der Dienstbezüge als angemessene Disziplinarmaßnahme für ausreichend. Zwar sei der Polizeibeamte bisher nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten, er habe sich aber egoistisch Verhalten. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Polizeibeamte ohne Rücksicht auf die Belange der Kollegen zum örtlichen Oktoberfest wollte. Er habe sich daher in hohem Maße unkollegial verhalten. Der Verstoß gegen die Genesungspflicht sei daher über den Normalfall hinausgegangen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 04.06.2014
    [Aktenzeichen: 8 A 16/13 MD]
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