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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.03.2013
1 M 23/13, 1 M 24/13 -

Beamte dürfen nicht dauerhaft auf amtsunangemessenen Dienstposten umgesetzt werden

OVG Sachsen-Anhalt gibt Beschwerden von leitenden Beamten auf angemessene Beschäftigung teilweise statt

Beamte haben grundrechtlich gewährten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und auf Übertragung eines Aufgabenbereichs, dessen Wertigkeit der beamtenrechtlichen Position entspricht. Sie haben entsprechend Anspruch darauf, nicht dauerhaft auf einen amtsunangemessenen Dienstposten umgesetzt oder versetzt zu werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wandten sich mehrere leitende Beamten der Stadt Halle nach Wegfall ihrer Aufgabenbereiche aufgrund umfangreicher Umstrukturierungen gegen eine Umsetzung auf geringer wertige Dienstposten.

Beamte haben Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat den Beschwerden der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung teilweise stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Beamte nach ihrem grundrechtlich gewährten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen könnten, dass ihnen Aufgabenbereiche übertragen würden, deren Wertigkeit ihrer beamtenrechtlichen Position entspreche. Hieraus ergebe sich auch ein Abwehrrecht des Beamten dahingehend, nicht auf einen amtsunangemessenen Dienstposten dauerhaft umgesetzt oder versetzt zu werden. Zur Absicherung dieses Anspruches bedürfe es einer gerichtlichen Eilentscheidung, weil die Beamten schon seit mehreren Monaten nicht mehr amtsangemessen verwendet würden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 12.02.2013
    [Aktenzeichen: 5 B 366/12 HAL, 5 B 367/12 HAL]
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