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Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss vom 10.02.2021
2 B 33/21 -

Friseure bleiben im Saarland geschlossen

Eilantrag wegen coronabedingte Schließung eines Friseurbetriebs erfolglos

Das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes hat den Eilantrag des Inhabers eines Friseursalons auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) zurückgewiesen.

Nach Auffassung des OVG dürften die angegriffene Regelung auch deshalb, weil die Inzidenz im Saarland verglichen mit dem als rückläufig zu verzeichnenden bundesdurchschnittlichen Inzidenzwert vergleichsweise hoch sei, noch verhältnismäßig sein.

Ende des Schließungsverbot absehbar

Die mögliche Verlängerung der Schließung von Friseurbetrieben werde voraussichtlich nur noch für einen begrenzten Zeitraum erfolgen. Aus jetziger Sicht sei zu erwarten, dass in absehbarer Zeit jedenfalls stufenweise Lockerungen der coronabedingten Einschränkungen umgesetzt würden.

Friseure nicht vergleichbar mit Heilmittelerbringern und Gesundheitsberufen

Neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme sei auch zu berücksichtigen, dass Bund und Land zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen hätten, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollten. Auf eine Gleichbehandlung mit den von der Schließung ausgenommenen körpernahen Dienstleistungen (Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe) könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen, da in Friseurbetrieben nicht in diesem Sinn therapeutische bzw. auf ärztlicher Verordnung beruhende Behandlungen erbracht würden

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarlouis, ra-online (pm/ab)

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