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Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Urteil dem Normenkontrollantrag des Betreibers einer Prostitutionsstätte gegen die von der Landeshauptstadt Saarbrücken Anfang 2019 erlassene Verordnung über das Verbot der Prostitution auf ihrem Gebiet entsprochen und diese teilweise für unwirksam erklärt, soweit hiervon der Betrieb von Prostitutionsstätten in einem eigens festgelegten Sperrbezirk verboten wird.
Im zugrunde liegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass nach den Unterlagen nicht für alle Bereiche des weit gefassten, die gesamte Innenstadt der Landeshauptstadt erfassenden Sperrbezirks die für derartige Regelungen nach der einschlägigen Ermächtigung in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 EGStGB notwendige Erforderlichkeit zum Schutz der Jugend und des "öffentlichen Anstands" festgestellt werden kann. Dies setze auch mit Blick auf die betroffenen Grundrechtspositionen der Prostituierten und Betreiber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten voraus, dass das mit dem Verbot belegte Gebiet eine besondere Schutzbedürftigkeit aufweise, etwa als Bereich mit hohem Wohnanteil sowie als Standort von
Dies könne trotz einer vergleichsweise sorgfältigen Aufarbeitung des Sachverhalts durch die seit 2018 erstmals zuständige Landeshauptstadt Saarbrücken für Teile des festgelegten Sperrbezirks, beispielsweise für das unmittelbare Umfeld des vom Antragsteller betriebenen Bordells im Umfeld des Saarbrücker Hauptbahnhofs nicht festgestellt werden. Das Gericht hat abschließend betont, dass die Entscheidung zum einen nicht die in der Verordnung bis auf wenige Ausnahmen im gesamten Stadtgebiet von Saarbrücken verbotene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28931
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