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Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 20.01.2021
2 B 7/21 -

Regelung der Corona-Verordnung zu Kontakt­beschränkungen teilweise außer Vollzug gesetzt

Corona-Verordnung ist nicht hinreichend bestimmt formuliert

Das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes hat mit Beschluss den § 6 Abs. 1 der aktuellen Corona-Verordnung (VO-CP) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er Kontakt­beschränkungen auch für den familiären Bezugskreis vorsieht.

In § 6 Abs. 1 VO-CP ist geregelt, dass private Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt werden. Die Antragstellerin des Normenkontrolleilverfahrens sieht sich dadurch gehindert, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu treffen oder zu besuchen bzw. Besuch von diesen zu empfangen.

Widerspruch zwischen den Regelungen stellt Verstoß gegen Gebot der Bestimmtheit von Normen dar

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen des Widerspruchs zwischen den Regelungen des § 6 Abs. 1 VO-CP und des § 1 Abs. 2 VO-CP einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Normen angenommen. Eine Vorschrift muss so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Vorliegend ist für die Rechtsbetroffenen nicht klar, ob für sie die (durchaus weit gefasste) Regelung in § 1 Abs. 2 VO-CP mit der Ausnahme vom Kontaktverbot für den familiären Bezugskreis oder die (erheblich strengere) Norm des § 6 Abs. 1 VO-CP (Kontaktbeschränkung auf einen Haushalt und eine weitere Person) gilt.

Verordnungsgeber muss Klärung herbeiführen

Es ist Sache des Verordnungsgebers, eine Klärung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Normen herbeizuführen. bzw. sich für eine der beiden Vorschriften zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind umfasst.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/aw)

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