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Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 01.02.2021
2 B 379/20 -

Mangelnde Ko­operations­bereitschaft mit Jugendamt rechtfertigt allein kein Widerruf der Erlaubnis zur Kindestagespflege

Widerruf der Erlaubnis nach Verweigerung des Zutritts zur Pflegestelle

Die mangelnde Ko­operations­bereitschaft einer Tagesmutter mit dem Jugendamt rechtfertigt für sich genommen keinen Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege. Daher kann auf die Verweigerung des Zutritts zur Pflegestelle kein Widerruf gestützt werden. Dies hat das Obe­rverwaltungs­gericht des Saarlandes entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2020 wurde einer Tagesmutter mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zur Kindertagespflege entzogen. Die seit über 25 Jahren selbständig tätige Tagesmutter hatte sich nämlich geweigert, bei einem unangekündigten Besuch mehrerer Jugendamtsmitarbeiter diesen Zutritt zur Pflegestelle zu gewähren bis nicht ihr Anwalt vor Ort war. Das Jugendamt wollte die Eignung der Tagesmutter zur Durchführung der Kindertagespflege überprüfen. Die Tagesmutter beantragte beim Verwaltungsgericht des Saarlandes gegen den Widerruf der Erlaubnis Eilrechtsschutz.

Verwaltungsgericht wies Eilantrag zurück

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies den Eilantrag der Tagesmutter zurück. Seiner Ansicht nach habe die Tagesmutter durch die Verweigerung des Zutritts zur Pflegestelle so schwerwiegend gegen ihre Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt verstoßen, dass allein dieser Grund geeignet sei, den Widerruf zu tragen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Tagesmutter.

Oberverwaltungsgericht verneint Rechtmäßigkeit des Widerrufs

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschied zu Gunsten der Tagesmutter. Zwar sie die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis wegen nachträglich entfallener Eignung zur Tagespflege bei schweren Pflichtverletzungen gerechtfertigt. Die Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt sei aber kein Eignungskriterium. Daher könne der Widerruf der Pflegerlaubnis nicht auf den Vorwurf der Verweigerung des Zutritts zu den Räumen der Pflegestelle gestützt werden. Ohnehin sei zweifelhaft, ob die Tagesmutter die Durchführung der Überprüfung ohne Verzögerung überhaupt habe dulden müssen.

Pflicht zur Information des Jugendamts

Eine Kooperationsverpflichtung bestehe gemäß § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII in der Form, so das Oberverwaltungsgericht, dass das Jugendamt über wichtige Ereignisse, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam sind, unterrichtet werden muss.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)

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