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Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in Urteilen drei Beamten und einem Richter mit jeweils mehr als zwei Kindern höhere kinderbezogene Besoldungsbestandteile als in dem Bundesbesoldungsgesetz festgelegt zugesprochen, sofern sie ihre Ansprüche zeitnah, d.h. im jeweils laufenden Haushaltsjahr, bei ihrem Dienstherrn geltend gemacht haben.
Grundlage dieser Entscheidung ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998, in dem es sich zum wiederholten Male mit der amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter beschäftigte. Darin stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass aufgrund des in der Verfassung verankerten Alimentationsprinzips die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind zu gewährenden Leistungen mindestens 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes betragen müssen. Zur Berechnung dieser Ansprüche gab das Bundesverfassungsgericht einen konkreten Rechenweg bindend vor und erkannte den Verwaltungsgerichten zugleich die Befugnis zu, kindbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen, sofern nicht der Gesetzgeber bis zum 31.12.1999 die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in Einklang bringt. In Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung hat nunmehr das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes – wie im Ergebnis auch schon das Verwaltungsgericht des Saarlandes - in individuellen Einzelfallberechnungen festgestellt, dass die drei Klägern in den Jahren 2004 bis 2006 und einem Kläger im Jahr 2004 gewährten kindbezogenen Besoldungsbestandteile nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Dabei haben sich die verfassungswidrigen Besoldungsdefizite, je nach Besoldungsgruppe und Haushaltsjahr, in Größenordnungen zwischen 67,30 € und 206, 25 € im Jahr bewegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Saarland vom 16.03.2007
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Dokument-Nr. 3967
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