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Die Stadt Trier hat den zusätzlichen Verkehrslärm, der aufgrund von drei Bebauungsplänen im Bereich des Petrisberges auch in den Durchgangsstraßen von Kürenz erwartet wird, durch die Gewährung von Zuschüssen zu Schallschutzmaßnahmen nunmehr ordnungsgemäß bewältigt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem weiteren Normenkontrollverfahren.
Die drei Bebauungspläne "Petrisberg-Ost", "Belvedere-Süd" und "Landschaftspark Petrisberg" wurden vom Trierer Stadtrat bereits im Jahr 2003 als Satzungen beschlossen, dann aber durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 8. September 2004 für unwirksam erklärt, weil die planbedingte Zunahme der Verkehrsbelastung in der Avelsbacher Straße in Kürenz nicht ausreichend berücksichtigt worden war.
Nach Einholung ergänzender Gutachten über die in den Durchgangsstraßen von Kürenz zu erwartenden Verkehrslärmentwicklungen und Luftschadstoffbelastungen wurde ein Lärmschutzkonzept beschlossen, nach dem auch die Anwohner der Avelsbacher Straße sowie der Domänenstraße für Schalldämmmaßnahmen einen 75 %-Zuschuss erhalten. Auf dieser Grundlage beschloss der Stadtrat am 25. November 2004 die drei Bebauungspläne erneut. Den hiergegen gestellten Normenkontrollantrag lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.
Die aufgrund des ergänzenden Verfahrens erneut beschlossenen Bebauungspläne genügten jetzt im Blick auf den zu erwartenden zusätzlichen Verkehrslärm dem Gebot gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange. Die Stadt Trier habe zu Recht die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen gesehen. Auch sei ihre Planung richtigerweise auf eine umfassende Lösung der Verkehrsbelastung in Kürenz durch den Bau einer Ortsumgehung gerichtet. Trotz der nicht absehbaren Realisierung von entsprechenden Straßenbaumaßnahmen habe sie jedoch an ihrer Bauleitplanung festhalten und zur - vorübergehenden - Problembewältigung zum Mittel der Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen greifen dürfen. Zum einen habe die geplante Konversionsmaßnahme eine herausragende städtebauliche Bedeutung, zum anderen falle die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms in den Durchgangsstraßen von Kürenz verhältnismäßig gering aus. Die durch die Verwirklichung der Bebauungspläne zu erwartenden Probleme für die Luftqualität hätten nicht im Rahmen der angegriffenen Planungen bewältigt werden müssen. Vielmehr kämen insoweit Maßnahmen im separaten Verfahren der Luftreinhalteplanung, wie z.B verkehrslenkende Regelungen oder der Einbau von Partikelfilter in die Trierer Stadtbusse in Betracht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 06/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.02.2006
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Dokument-Nr. 1864
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